Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PAK GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 84071
EUID
DEM1103.HRB84071
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 242/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
17.04.2024
Stellungnahme Frist Vergütung
25.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an anderen Unternehmen und die Übernahme von deren Geschäftsführung sowie die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen. Die Erbringung von Dienstleistungen im Baugewerbe.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt zur Einsicht niedergelegt. Beteiligte können Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 17.04.2024 erklären. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH in Raunheim ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 25.09.2024 erhalten. Zudem wird…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH in Raunheim ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 25.09.2024 erhalten. Zudem wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt zur Einsicht aus. Ein Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 17.04.2024 beim Insolvenzgericht erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz…
Geschäfts-Nr. 9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 17.04.2024 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 20.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren…
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 25.09.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgeric…
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 07.04.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 488.949,44 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 100 % festgesetzt wird.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 25 % der Regelvergütung des Verwalters.
Diese ist zu erhöhen, wenn die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund Besonderheiten des Verfahrens von den Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Normalfall erheblich abweichen.
Im vorliegenden Fall sind aufgrund
- Geschäftsfortführung
- Arbeitnehmerangelegenheiten
- Bemühungen um Übertragene Sanierung
- Bauinsolvenz/offene Werklohnforderungen
zahlreiche Erhöhungskriterien gegeben.
Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.09.2024 Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist eine Erhöhung der Regelvergütung um 75 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren …
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 14.10.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzg…
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.642.558,81 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 465.642,99 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2.…
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
5. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
6. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 514.619,65 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Die Regelvergütung ist gemäß § 3 InsVV zu erhöhen, wenn die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters aufgrund Besonderheiten des Verfahrens von den Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Normalfall erheblich abweichen.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der übertragenen Sanierung ein Zuschlag 25 % vorzunehmen.
Da ein vorläufiger Insolvenzverwaltertätig war, wurde ein Abschlag von 5 % vorgenommen.
Zu-und Abschläge sind angemessen.
Im Ergebnis ergibt sich somit ein Zuschlag 20 %.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abge…
9 IN 242/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAK GmbH, Flörsheimer Waldweg 11, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB 84071), vertr. d.: 1. Abdul Majeed, (Geschäftsführer), 2. Mohammad Tariq, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 16.12.2024. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , Stellungnahmen zu nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2024
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