Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Sydney Garden 11, 30539 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 201378
EUID
DEP2305.HRB201378
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
909 IN 99/14 - 1 -
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Adresse
Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
Telefon
0511 696846-0
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
Antrag Vergütung vorläufiger Verwalter
31.03.2025
Antrag Vergütung Insolvenzverwalter
01.04.2025
Beschluss Datum
01.07.2026
Beschluss Datum
20.08.2026
Schlusstermin
20.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel (Groß- und Einzelhandel) mit Auto-Reifen, Betrieb einer Kfz-Werkstatt und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, Handel mit Kfz, Kfz-Teilen, Reparatur und Instandhaltung. Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH ist eröffnet. Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Der verfügbare Massebestand wird mit 172.633,92 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen i…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Der verfügbare Massebestand wird mit 172.633,92 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 324.665,99 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V wurden festgesetzt. Es ist die Schlussverteilung erfolgt bzw. soll erfolgen. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 20.10.2026. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Han…
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Han…
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Hannover, (Prozesspfleger), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511 696846-0, Fax: 0511 696846-79 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 172.633,92 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 324.665,99 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Han…
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Hannover, (Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a.F.
EUR
um 61,05 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.742,80 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 11 InsVV a.F. daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die beantragten Zuschläge von 25% für die Betriebsfortführung, 25% für Obstruktion der Schuldnerin und mangelhafte Buchhaltung und 15% für die Prüfung von Anfechtungen sind begründet und angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 20.913,58 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 21,05 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Han…
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Hannover, (Prozesspfleger), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 212.548,82 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 10.710,80 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 223.259,62 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 39.311,64 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.666,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Die beantragten Zuschläge von 50% für Anfechtungen und 20% für Geschäftsführerhaftung sind begründet und angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 282,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 101 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Han…
909 IN 99/14 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.C.K. Auto Center Kronsberg GmbH, Sydney Garden 11, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 201378), vertr. d.: 1. Detlev Kiehle, Neckarstraße 8, 30519 Hannover, (Geschäftsführer (verstorben)), vertr. d.: 1.1. Peter Baumgarte, Lange-Hop Straße 158, 30539 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 20.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.08.2026
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