Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
adeoreisen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Flurstr. 6, 90419 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 19153
EUID
DED3310V.HRB19153
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 350/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Termine & Fristen
Frist zur Einwendung
14.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Reisebüros, Vermittlung und Veranstaltungen von Reisen und touristischen Dienstleistungen aller Art, ohne daß die Gesellschaft selbst Beförderungsleistungen im Sinn des Personenbeförderungsgesetzes erbringt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adeoreisen GmbH beabsichtigt das Amtsgericht Nürnberg, über den Vergütungsantrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.02.2025 zu entscheiden. Der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge von insgesamt 113,50 % für besondere und erheblich aufwendige Arbeiten geltend, welche die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen sowie pandemiebedingte Erschwernisse umfassen. Die Beteiligten können bis einschließlich 14.04.2025 Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorbringen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adeoreisen GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.02.2025 zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wurde G…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der adeoreisen GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.02.2025 zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 14.04.2025 Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge von insgesamt 113,50 % für besondere Arbeiten geltend. In einem weiteren Schritt wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 350/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adeoreisen GmbH, Flurstraße 6, 90419 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Kaukuris Dirk Rainer, Stromberger Thomas Siegfried Paul und Wagner Horst Engelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19153
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Da…
IN 350/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adeoreisen GmbH, Flurstraße 6, 90419 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Kaukuris Dirk Rainer, Stromberger Thomas Siegfried Paul und Wagner Horst Engelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19153
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.02.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 14.04.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter macht hier für seine besonderen und erheblich aufwendigen Arbeiten während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung Zuschläge von insgesamt 113,50 % geltend.
Die Zuschläge werden im einzelnen für folgende Tätigkeiten geltend gemacht:
- 53,7 % für die Betriebsfortführung (Dauer 11 Wochen, 14 Mitarbeiter, Gespräche und Abstimmungen, Begründung Masseverbindlichkeiten)
- 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten (Insolvenzgeldvorfinanzierung, Mitarbeitergespräche etc.)
-14,8 % für die Sanierungsbemühungen (aufwendige Recherchen und Gespräche mit Investoren)
- 20 % für pandemiebedingte Erschwernisse (überdurchschnittliche Haftungsrisiken, Einschränkungen)
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 350/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adeoreisen GmbH, Flurstraße 6, 90419 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Kaukuris Dirk Rainer, Stromberger Thomas Siegfried Paul und Wagner Horst Engelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19153
- Schuldnerin -
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Die Vergütung u…
IN 350/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adeoreisen GmbH, Flurstraße 6, 90419 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Kaukuris Dirk Rainer, Stromberger Thomas Siegfried Paul und Wagner Horst Engelbert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 19153
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.02.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.03.2025
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