Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Kreuzburger Str. 17-19, 90471 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 3774
EUID
DED3310V.HRA3774
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 146/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
17.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG ist ein Antrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung von Zuschlüssen zur Vergütung anhängig. Der Antrag umfasst verschiedene Tätigkeiten wie Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis einschließlich 17.0elle April 2025 Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht Nürnberg hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz festgesetzt. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter hatte Zuschläge für verschiedene Tätigkeiten beantragt, worüb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht Nürnberg hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz festgesetzt. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter hatte Zuschläge für verschiedene Tätigkeiten beantragt, worüber das Gericht unter Anhörung des Schuldners und der Gläubigerversammlung entschied. Die Beteiligten hatten bis zum 17.04.2025 Gelegenheit, Einwendungen zur Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 146/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG, Kreuzburger Straße 17-19, 90471 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SAHCO HESSLEIN Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häußler Christoph Herib…
IN 146/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG, Kreuzburger Straße 17-19, 90471 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SAHCO HESSLEIN Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häußler Christoph Heribert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 3774
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bergfeld Alexander, Oedenberger Straße 159, 90491 Nürnberg, Gz.: SAHCO 2018/21 AB
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.04.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt für folgende Tätigkeiten Zuschläge:
-Betriebsfortführung 50,48 %
-Insolvenzgeldvorfinanzierung 20,00 %
-Wahrnehmung von Arbeitergeberfunktionen 10,00 %
-Bemühungen um übertragende Sanierung/Verhandlungen mit Interessenten und Erhalt der Arbeitsplätze 70,00 %
-Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 15,00 %
Es ergäbe sich damit ein beantragter Gesamtzuschlag von 165,48 %.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 13.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 146/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG, Kreuzburger Straße 17-19, 90471 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SAHCO HESSLEIN Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häußler Christoph Herib…
IN 146/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SAHCO HESSLEIN GmbH & Co. KG, Kreuzburger Straße 17-19, 90471 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SAHCO HESSLEIN Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Häußler Christoph Heribert
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 3774
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bergfeld Alexander, Oedenberger Straße 159, 90491 Nürnberg, Gz.: SAHCO 2018/21 AB
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.04.2025
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