Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ADLER SMART SOLUTIONS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 139524
EUID
DEK1101.HRB139524
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 318/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennie Best
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Verwalterin
02.04.2025
Festsetzung Vergütung Verwalterin (ersetzt)
17.04.2025
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
22.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung von Gebäuden und Objekten sowie die Übernahme von allgemeinen Verwaltungsaufgaben aller Art (Facilitymanagement), der Handel mit und Installation von erlaubnisfreien Geräten und Einrichtungen aller Art rund um die Immobilie (u.a. Markisen, Rollläden, Verschattung, Licht- und Gebäudetechnik, Equipment etc.), Handel mit und Errichtung von erlaubnisfreien Einrichtungen und technischen Anlagen (wie Photovoltaikanlagen und Ladestationen rund um das Thema erneuerbare Energien und neue Mobilität), Ausübung von Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks (wie Installation von Photovoltaikanlagen, Ladestationen, Speicher) sowie Anbietung Ökostrom nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art, soweit diese nicht einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524, ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best tätig. Die vorläufige Verwaltung wurde vom 27.09.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 1.920.943,78 EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 02.04.2025 ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung der Tätigkeit auf 210 % des Regelsatzes festgesetzt, nachdem ein ursprünglicher Satz von 235 % am 11.03.2025 reduziert wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ADLER SMART SOLUTIONS GmbH wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67a IN 318/24 behandelt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragen und hat ihren Sitz in Hamburg. Gesetzlich vertreten wird sie durch Geschäftsfü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ADLER SMART SOLUTIONS GmbH wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67a IN 318/24 behandelt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragen und hat ihren Sitz in Hamburg. Gesetzlich vertreten wird sie durch Geschäftsführer Herrn Tajo Adler. Im Rahmen des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen erlassen. Zunächst wurde die Vergütung für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Anschließend erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Jennie Best, für den Zeitraum vom 27.09.2024 bis zum 30.11.2024. Der ursprüngliche Beschluss zur Vergütungsfestsetzung der Verwalterin vom 02.04.2025 wurde durch einen nachfolgenden Beschluss vom 17.04.2025 ersetzt, der auf einer begründeten Beschwerde beruhte. Dabei wurde die Erhöhung des Regelsatzes auf 235 % bestätigt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Vergütungsfestsetzung während der vorläufigen Verwaltung bzw. des laufenden Insolvenzverfahrens.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
Insolvenzverwalterin…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für 19,4 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 318/24
Amtsgericht Hamburg, 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Görttwiete 16-20, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
werden die Vergütung u…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Görttwiete 16-20, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 27.09.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.920.943,78 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 210 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt. Der Zunächst geltend gemachte Satz von 235% wurde mit Schreiben vom 11.03.2025 auf 210% reduziert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 318/24
Amtsgericht Hamburg, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Görttwiete 16-20, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
werden die Vergütung u…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Görttwiete 16-20, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss vom 02.04.2025 auf Grund einer begründeten Beschwerde.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 27.09.2024 bis zum 30.11.2024 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.920.943,78 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 235 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.02.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 318/24
Amtsgericht Hamburg, 17.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
Geschäftsz…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 318/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139524 eingetragenen ADLER SMART SOLUTIONS GmbH, Caffamacherreihe 7, 20355 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tajo Adler,
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung von Gebäuden und Objekten sowie die Übernahme von allgemeinen Verwaltungsaufgaben aller Art (Facilitymanagement), der Handel mit und Installation von erlaubnisfreien Geräten und Einrichtungen aller Art rund um die Immobilie (u.a. Markisen, Rollläden, Verschattung, Licht- und Gebäudetechnik, Equipment etc.), Handel mit und Errichtung von erlaubnisfreien Einrichtungen und technischen Anlagen (wie Photovoltaikanlagen und Ladestationen rund um das Thema erneuerbare Energien und neue Mobilität), Ausübung von Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks (wie Installation von Photovoltaikanlagen, Ladestationen, Speicher) sowie Anbietung Ökostrom nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art, soweit diese nicht einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
ist am 27.09.2024, um 12:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 318/24
Amtsgericht Hamburg, 27.09.2024
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