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Insolvenzprofil
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 53244
EUID
DET3104V.HRB53244
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 c IN 292/19 Sp
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Konrad
Adresse
Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
Termine & Fristen
Prüfungstermin
20.03.2024
Schlusstermin
28.07.2025
Aufhebung
15.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausführung von Tätigkeiten in den Bereichen Gebäudereinigung, insbesondere Glas-, Teppichboden-, Fassaden- und Unterhaltungsreinigungen, Gebäudedesinfektion, Schädlingsbekämpfung, Brandschadenssanierung sowie die Erbringung von Gebäudedienstleistung, insbesondere Hausverwaltungstätigkeiten und Hausmeisterserviceleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH ist am 15.06.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verschiedene Beschlüsse zur Vergütung des Insolvenzverwalters sowie zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erlassen. Ein Schlusstermin war für den 28.07.2025 angesetzt, um die Schlussrechnung zu prüfen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Die zur Verteilung kommende Masse betrug 20.507,15 €, wobei Forderungen in Höhe von 41.210,36 € zu berücksichtigen waren. Der vorläufige Insolvenzverwalter sowie der endgültige Insolvenzverwalter haben ihre Vergütungen und Auslagen durch gerichtliche Festsetzungen erhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp
18.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienst…
3 c IN 292/19 Sp
18.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
wird dem Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren antragsgemäß eine Differenzvergütung in Höhe von x € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme des Betrages aus der verwalteten Insolvenzmasse gestattet.
Gründe:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 InsVV).
Mit Beschluss vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens (durch Aufhebung oder Einstellung) die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen. Konnten diese Zuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen. Lediglich bei Massezuflüssen nach der Aufhebung scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend seine Vergütung für das laufende Verfahren neu zu berechnen und ihm eine Differenzvergütung in Höhe von 83,36 € festzusetzen.
Dem Antrag war vollumfänglich stattzugeben.
Nach Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Verfahrens sind weitere Einnahmen zur Masse geflossen. Es ergibt sich somit eine Teilungsmasse in Höhe von 62.287,69 € für das laufende Verfahren.
Die Vergütung war demzufolge nach den Regelungen §§ 1, 2 InsVV erneut zu berechnen. Inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und Auslagenpauschalen ergab sich letztlich ein Vergütungsgesamtbetrag i.H.v. x Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung und die Begründung im bereits ordnungsgemäß veröffentlichten Festsetzungsbeschluss vom 12.6.2025 Bezug genommen.
Hiervon war die bereits mit dem genannten Beschluss festgesetzte und entnommene Vergütung vonx € abzuziehen, sodass letztlich noch die Differenz in Höhe von x € festzusetzen war, deren Entnahme dem Insolvenzverwalter zu gestatten war.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), …
3 c IN 292/19 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, den 28.7.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die ggfls nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp
12.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienst…
3 c IN 292/19 Sp
12.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: x
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 08.10.2024 Euro 23.949,41 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der immateriellen Vermögenswerte, der nachzufordernden hälftigen Stammeinlage, den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und im laufenden Verfahren erbrachter- noch zu vergütender- Tätigkeiten sowie dem Rückkaufswert einer Lebensversicheung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung, etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH NZI 2004, 444 f.; ZInsO 2010, 730 f.; LG Liel ZInsO 2017, 1756; aA LG Köln NZI 2009, 251f.)
Der Vermögensbegriff des § 63 Abs. 3 S. 2 bezieht sich damit nur auf Gegenstände, die auch im eröffneten Verfahren Teil der Insolvenzmasse werden können (vgl. BGHZ 195, 322 = NJW 2013, 532 Rn. 30).
Aus der Regelung des § 63 Abs. 3 S. 2 ergibt sich keine Aussage über die Wertermittlung als solche , die Vorschrift bestimmt vielmehr nur, dass Grundlage für die Berechnung der Vergütung beim vorläufigen Verwalter der Wert des verwalteten "Vermögens" ist (vgl. BGHZ 195, 336 = NJW 2013, 536 Rn. 38).
Es herrscht aber Strukturgleichheit der Vergütung des endgültigen sowie des vorläufigen Verwalters bezogen auf die Bemessung der Berechnungsgrundlage (aA BGH NZI 2019, 867 Rn. 11 f.; AG Hannover ZInsO 2017, 1286 Rn. 28 ff).
Den Ausführungen des Verwalters war hinsichtlich der Berechnungsgrundlage daher letztlich zu folgen.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 9.579,76 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 € Insolvenzmasse 40% (10.000 €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% € etc.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier kein Gebrauch zu machen, es handelt sich trotz der Kürze der vorläufigen Verwaltungstätigkeit um ein allenfalls der Norm entsprechendes vorläufigen Verfahren. Dies insbeondere im Hinblick auf die im Zeitraum noch bestehenden sechs Arbeitsverhältnisse , die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und die Tätigkeiten um eine mögliche Fortführung durch Übernahme des Geschäftsbetriebes.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war eine Vergütung in Höhe von 25 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp
12.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, …
3 c IN 292/19 Sp
12.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung einer um einen Zuschlag von 10% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO nebst Mehrwertsteuer.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft, verfolgt und bestmöglich realisiert.
Das Ergebnis der Verwertungshandlungen wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Zinsen und Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Diese basierte jedoch auf der Höhe des 1,1fachen Regelsatzes für die Vergütung, dem konnte nicht gefolgt werden. Auf Basis eines 1,0 fachen Satzes (aus 57.367,64€ ) und der entsprechenden nachfolgenden Anpassungen von Vergütung (x Euro) und Auslagenpauschale (x€) unter Berücksichtigung der Zustellauslagen ergab sich ein Mehrwertsteuerbetrag von x€, der zu der Masse hinzuzusetzen war ( statt x€).
Es ergab sich so eine korrigierte Masse zur Berechnung von 61.517,92€, die der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen war.
Ein Zuschlag konnte vorliegend auch nach nochmaliger Anhörung des Verwalters nicht gewährt werden.
Zuschläge sind (nur) dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Eine signifikante Abweichung vom Normalmaß konnte nicht bejaht werden. Die vom Verwalter geschilderten Erschwernisse aufgrund teilweise fehlender Unterlagen waren in Anbetracht des diesbezüglichen (geringen) Umfangs nicht als ungewöhnlich zu erachten in einem Regelverfahren über das Vermögen einer juristischen Person.
Auch ergaben sich keine besonderen Sanierungsbemühungen, da weder umfangreiche Verhandlungen mit Interessenten geführt werden mussten, noch zeitaufwendige Prüfungen erforderlicher Konditionen vorzunehmen waren. Die Schuldnerin war vielmehr lange Zeit nur für einen Auftraggeber tätig und auf dem allgemeinen Markt faktisch schon länger nicht mehr vorhanden. Eine unspezifische Chancenabwägung einer möglichen Sanierung ist als Teil der Regeltätigkeit zu werten und bedingt keinen Zuschlag.
Auch das Nichtmitwirken eines Beteiligten ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es de facto keine Seltenheit ist, dass nur ein begrenzter Informations-und Unterstützungswille vorliegt. Zuschläge im Rahmen einer schwierigen Abstimmung und Aufarbeitung können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923).
Eine solche war anhand des Akteninhaltes und der allgemein gehaltenen Ausführungen des Verwalters aber nicht zu bejahen.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten vielmehr um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Absetzungen aufgrund der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren fanden sich nicht und erschienen nach Anpassung der Tätigkeitsvergütung im Interesse einer insgesamt angemessenen Vergütung nicht geboten.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 61.517,92 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Regeltätigkeiten wurden nicht vergeben, Zahlungen nach § 5 InsVV waren nicht in Abzug zu bringen.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), s…
3 c IN 292/19 Sp
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 20.507,15 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 41.210,36 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp
15.02.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
1. Andreas Hess, Farrenturmgasse 14, 67346 Speye…
3 c IN 292/19 Sp
15.02.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
1. Andreas Hess, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Jürgen Stopka, Ludwigstraße 45, 67346 Speyer,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 20.03.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 11.03.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 292/19 Sp; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäfts…
3 c IN 292/19 Sp; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244),
vertreten durch:
Andreas Hess, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer, (Geschäftsführer), , ist am 15.06.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 15.06.2026
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