Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AgrAlko Deutsche Agraralkohol AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 211955
EUID
DED2601V.HRB211955
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1501 IN 404/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Rolle
vormals vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
17.03.2026
Bekanntmachung
22.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AgrAlko Deutsche Agraralkohol AG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der vormals vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Dieser Antrag wurde am 17.03.2026 eingereicht. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts in Höhe von 1.424.731,33 EUR. Der Regelsatz wurde um 101 % erhöht, was durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Beschäftigung von 34 Arbeitnehmern sowie Verhandlungen mit der Hauptgläubigerin Nord/LB, der Vermieterin und Investoren gerechtfertigt war. Die Vergütung und Auslagen wurden gemäß InsVV festgesetzt. Der Insolvenzverwalter darf einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 404/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AgrAlko Deutsche Agraralkohol AG, Neumarkterstraße 1, 81673 München, vertreten durch den Vorstand Wagner Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211955
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte lfr Laukeman…
1501 IN 404/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AgrAlko Deutsche Agraralkohol AG, Neumarkterstraße 1, 81673 München, vertreten durch den Vorstand Wagner Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 211955
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte lfr Laukemann Former Rösch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Amiraplatz 3, 80333 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.424.731,33 EUR auszugehen.
Der vormals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 101 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 101 % gerechtfertigt.
Dies zum einen, da der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin (Erzeugung und Vermarktung von hochwertigen Neutralalkoholen auf Basis von Rohalkohol, vor allem für die chemische Industrie, Hersteller von Spirituosen aus agrarischem Alkohol sowie Apotheken) fortgeführt hat. Dies gestaltete sich insbesondere aufgrund der angesichts der zeitweisen Abwesenheit der Führungskräfte der Schuldnerin sowie der Unerfahrenheit der Vertriebsmitarbeiter letztlich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übernehmenden zusätzlichen Aufgaben als besonders aufwändig und brachte zudem hohe Haftungsrisiken mit sich. Für den hiermit verbundenen Mehraufwand war ein Zuschlag in Höhe von (nach Vergleichsberechnung) 31 % zu gewähren.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 34 Arbeitnehmer, wodurch vielfältige Angelegenheiten wie z. B. eine Insolvenzgeldvorfinanzierung notwendig waren. Dies ist mit der Gewährung eines weiteren Zuschlages in Höhe von 15 % zu vergelten.
Für die Gespräche und Verhandlungen mit der Hauptgläubigerin Nord/LB, die den erfolgreichen Abverkauf vorhandener Bestände erst ermöglichten, war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % festzusetzen.
Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 15 % war für die Verhandlungen mit der Vermieterin und die Planungen hinsichtlich der Gefahrfreimachung der Alkoholrektifikationsanlage veranlasst.
Abschließend war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25 % für die umfangreichen Bemühungen im Rahmen der Investorensuche und die Verhandlungen mit Interessenten zu gewähren.
Auch in der Gesamtschau wird der beantragte Zuschlag in Höhe von 101 % dem außerordentlichen Aufwand in dem vorliegenden Verfahren gerecht und war antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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