Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AHG Autohaus Gallinchen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 12109
EUID
DEG1103.HRB12109
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 68/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Roland Gronau
Adresse
Friedrich-Ebert-Str. 8, 14467 Potsdam
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.03.2025 , 09:35 Uhr
Eröffnung
07.04.2025 , 10:27 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2025
Einsichtnahme Unterlagen
03.06.2025
Gläubigerversammlung
30.06.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Marcus Jeschke, ist am 24.03.2025 die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Roland Gronau sowie die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts erfolgt. Das Verfahren ist am 07.04.2025 eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 20.05.2025 anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 03.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung findet am 30.06.2025 statt. Am 23.05.2025 ist die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass eine Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus, ist am 23.05.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 28. Mai 2025, 63 IN 68/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus, ist am 23.05.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 28. Mai 2025, 63 IN 68/25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH (Registergericht Cottbus HRB 12109), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Jeschke, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus ist heute, am 24.03.2025, um 09.35 Uhr
Herr Rechtsanwalt Rolan…
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH (Registergericht Cottbus HRB 12109), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Jeschke, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus ist heute, am 24.03.2025, um 09.35 Uhr
Herr Rechtsanwalt Roland Gronau, Friedrich-Ebert-Straße 08, 14467 Potsdam
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 63 IN 68/25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus, HRB 12109 Registergericht Cottbus, Gegenstand: Reparatur mit Verkauf sowie Einzelteilhandel aller Fahrzeugmarken, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Jeschke, wurde am 07.04.2025, um …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AHG Autohaus Gallinchen GmbH, Gallinchener Hauptstraße 59 A, 03051 Cottbus, HRB 12109 Registergericht Cottbus, Gegenstand: Reparatur mit Verkauf sowie Einzelteilhandel aller Fahrzeugmarken, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Jeschke, wurde am 07.04.2025, um 10:27 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Roland Gronau, Friedrich-Ebert-Str. 8, 14467 Potsdam. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzu-weisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 03.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderung geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am Montag, 30. Juni 2025, 10:00 Uhr, Saal 020 (Thiemstraße 130). Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, 7. April 2025, Az.: 63 IN 68/25
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