Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
xailabs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 106070
Stammkapital
25.050,00 EUR
EUID
DEF1103R.HRB106070
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36x IN 2870/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
18.03.2025
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
18.06.2025
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xailabs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Salvatore Vanasco, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 18.03.2025 einen Antrag auf Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV sowie auf Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV gestellt. Der Antrag bezieht sich auf einen Vermögenswert in Höhe von BETRAG Euro nebst 19 % Umsatzsteuer. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 57,28 % für Mehraufwand bei der Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen beantragt. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin haben die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der xailabs GmbH mit Sitz in Berlin hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, am 18.03.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV sowie die Auslagen beantragt. Der Antrag umfasst eine Erhöhung des Regelsatzes um 57,28 …
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der xailabs GmbH mit Sitz in Berlin hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, am 18.03.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV sowie die Auslagen beantragt. Der Antrag umfasst eine Erhöhung des Regelsatzes um 57,28 % für den Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten sowie aufgrund von Sanierungsbemühungen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Regelvergütung wurde in Höhe von 7.313,39 EUR festgesetzt, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet. Der Beschluss wurde am 18.06.2025 erlassen. Den Insolvenzgläubigern und der Schuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Gegen die Entscheidung können die Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36x IN 2870/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
xailabs GmbH, Lobeckstraße 36, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Salvatore Vanasco
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 106070 B
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Entwicklung im Bereich In…
36x IN 2870/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
xailabs GmbH, Lobeckstraße 36, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Salvatore Vanasco
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 106070 B
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Entwicklung im Bereich Information und Kommunikation, Handel mit Informations- und Kommunikationsprodukten, Beteiligungsmanagement
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 18.03.2025 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i. V. m. §§ 2, 10, 11 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 8, 10 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. §§ 7, 10 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 57,28 % für den Mehraufwand bei der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten sowie aufgrund der Sanierungsbemühungen beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36x IN 2870/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
xailabs GmbH, Lobeckstraße 36, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Salvatore Vanasco
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 106070 B
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Entwicklung im Bereich In…
36x IN 2870/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
xailabs GmbH, Lobeckstraße 36, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Salvatore Vanasco
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 106070 B
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Beratung und Entwicklung im Bereich Information und Kommunikation, Handel mit Informations- und Kommunikationsprodukten, Beteiligungsmanagement
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.313,39 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 57,28 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung
- Arbeitnehmerangelegenheiten
- Sanierungsbemühungen
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.03.2025, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 57,28 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.06.2025
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