Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AIM3D GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Industriestraße 12, 18069 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 13736
EUID
DEN1206V.HRB13736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
61a IN 712/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.02.2024
Forderungsanmeldefrist nachrangig
26.02.2024
Forderungsanmeldefrist nachrangig
26.02.2024
Prüfungsstichtag nachrangig
28.02.2024
Prüfungsstichtag nachrangig
28.02.2024
Berichtstermin
28.02.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
28.02.2024 , 11:00 Uhr
Verteilungstermin
08.05.2024
Forderungsanmeldefrist gewöhnlich
10.06.2024
Prüfungsstichtag gewöhnlich
10.06.2024
Forderungsanmeldefrist gewöhnlich
20.02.2026
Prüfungsstichtag gewöhnlich
27.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Herstellung von sowie der Einzel- und Großhandel mit Geräten und Materialien aus dem Bereich der additiven Fertigung und Fertigung von additiv hergestellten Bauteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AIM3D GmbH ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.02.2024 anzumelden. Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 InsO hatten eine Frist bis zum 26.02.2024 zur Anmeldung. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin waren für den 28.02.2024 anberaumt. In der Gläubigerversammlung wurde über die Veräußerung des Geschäftsbetriebs abgestimmt. Die Insolvenzverwalterin beantragte daraufhin die Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 28.02.2024, da diese das gemeinsame Interesse der Gläubiger gefährden könnten. Das Gericht hat die Beschlüsse aufgehoben. Für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen ist ein Prüfungsstichtag für den 27.02.2026 festgelegt, an dem schriftliche Widersprüche bis spätestens an diesem Tag bei Gericht eingehen müssen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AIM3D GmbH ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.02.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin fand…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AIM3D GmbH ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.02.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin fand am 28.02.2024 statt. In diesem Zusammenhang wurden Beschlüsse der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes aufgehoben, da sie das gemeinsame Interesse der Gläubiger gefährdeten. Es erfolgten mehrere Nachtragsfristen für die Anmeldung gewöhnlicher und nachrangiger Forderungen mit entsprechenden Prüfungsstichtagen im schriftlichen Verfahren. Am 08.05.2024 wurde eine Abschlagsverteilung bekanntgegeben, wobei eine Verteilungsmasse von 451.188,75 Euro verfügbar war. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde später festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.02.2026 nachträglich angemeldet…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.02.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Das am 16.11.2023 bei Gericht einge…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Das am 16.11.2023 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480
Telefax: 0381 3644812
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.02.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 28.02.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 28.02.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Gläubiger nachrangiger Insolve…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
2. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 26.02.2024 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung und unter Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden.
Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
3. Die Prüfung der bis 26.02.2024 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforder- ungen (§ 39 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 26.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 28.02.2024.
spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forde rung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Registergericht Register-Nr.: HRB 13736
Schuldnerin
Beschluss:
Folgende Beschlüsse der Gläubigerversa…
61a IN 712/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Registergericht Register-Nr.: HRB 13736
Schuldnerin
Beschluss:
Folgende Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 28.02.2024 werden aufgehoben:
1. Der Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens XXX EUR zuzüglich eines variablen Kaufpreises zur Deckung der nichtnachrangigen Insolvenzforderungen und der nachrangigen Insolvenzforderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO an die XXX GmbH (in Gründung) wird zugestimmt.
2. Der Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von XXX EUR an die XXX GmbH wird nicht zugestimmt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01. Februar 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin Hoge-Peters zur Insolvenzverwalterin bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 28. Februar 2024 war u. a. über die Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin zu entscheiden. Es waren 23 stimmberechtigte Gläubiger, vertreten durch ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, mit XXX EUR vertreten.
Die Insolvenzverwalterin beantragte die Abstimmung der Gläubigerversammlung zu den folgenden Kaufangeboten:
1) Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens XXX EUR zuzüglich eines variablen Kaufpreises zur Deckung der nichtnachrangigen Insolvenzforderungen und der nachrangigen Insolvenzforderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO an die XXX GmbH (in Gründung) verkauft und übertragen.
2) Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von XXX EUR an die XXX GmbH verkauft und übertragen.
Die Gläubigerversammlung stimmte mehrheitlich der Veräußerung des Geschäftsbetriebes an die XXX GmbH (in Gründung) zu und lehnte die Veräußerung an die XXX GmbH ab.
Die Insolvenzverwalterin beantragte nach § 78 InsO die Aufhebung dieser Beschlüsse der Gläubigerversammlung. Zur Begründung führte sie an, dass durch die Beschlüsse die gemeinsamen Interessen aller Gläubiger geschädigt werden könnten. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Insolvenzverwalterin vom 28.02.2024 wird Bezug genommen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der stimmberechtigten Gläubiger haben mit Schreiben vom 29.02.2024 Stellung genommen. Auf die Schriftsätze Blatt 200-202 und 202 ff d.A. wird Bezug genommen.
II.
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung waren aufzuheben.
Der Insolvenzverwalter ist befugt, einen Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO zu stellen. Die Befugnis beruht auf der -gleichermaßen das Rechtsschutzinteresse bejahenden- Vorstellung, dass er dadurch die Interessen, für die er i. R. seiner Insolvenzverwaltung tätig wird, auch i. R. einer Gläubigerversammlung wahren können muss. Zu diesen Interessen gehören neben den Interessen der nicht in der betreffenden Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger auch die Interessen der Gläubiger, die (in der betreffenden Gläubigerversammlung) weder antragsberechtigt noch antragsbefugt gewesen sind (Ulrich Ehricke, FS Kübler, 1. Auflage 2015, Abschnitt II, Pkt. 3a).
Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO für die Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 28.02.2024 sind erfüllt. Gemäß § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht auf den entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters die Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubigerversammlung widerspricht.
Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger besteht in der bestmöglichen Befriedigung ihrer ungesicherten Insolvenzforderungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.03.2001, Az: 7 W 8076/00, zitiert nach juris, Rn. 28, ZinsO 2001, 411- 414). Dazu ist die Entwicklung der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse mit dem aufzuhebenden Beschluss der Gläubigerversammlung der Situation ohne diesen Beschluss gegenüberzustellen (vgl. dazu Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 78 InsO, Rn. 25).
Durch § 78 Abs. 1 InsO wird es dem Insolvenzgericht ermöglicht, das gemeinsame Interesse der Gläubiger gegenüber der jeweiligen Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu schützen. Damit wird jedoch dem Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen, im Interesse des Insolvenzverwalters dessen eventuelle Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Gläubiger zu verhindern (vgl. dazu KG, a.a.O., juris Rn. 39).
Im vorliegenden Fall haben die Beschlüsse der Gläubigerversammlung allerdings einen unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse. Der Verkauf an die XXX GmbH (in Gründung) würde die nachrangigen Gläubiger ab dem Rang des § 39 Abs. 2 InsO benachteiligen. Auch die nachrangigen Gläubiger sind nach § 1 InsO Gläubiger des Schuldners und geschützt vom Zweck des Insolvenzverfahrens der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung. Sie sind zwar i.S.d. § 78 InsO nicht antragsberechtigt, jedoch nicht schutzlos i.S.d. Insolvenzordnung. Eine Verletzung des gemeinsamen Interesses der Gläubiger liegt nur dann nicht vor, wenn ein Beschluss der Gläubigerversammlung dazu führt, dass es für keinen Gläubiger zu einer Schlechterstellung kommt, für einen oder mehrere Gläubiger hingegen aber zu einer Besserstellung. Einseitige Vorteile bestimmter Gläubiger führen nicht zu einer Verletzung des gemeinsamen Interesses der Gläubiger, wenn diese nicht schlechter stehen als vorher (vgl. MüKo, InsO, 4. Aufl., § 78, Rn 19).
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Verkehrswert des Unternehmens dem höheren Angebot entspricht. Wird das Unternehmen daher unter Wert veräußert, verschlechtert sich die Situation der nachrangigen Gläubiger mit dem Beschluss des Verkaufs im Vergleich zu der Situation ohne Beschluss. Es geht mithin nicht um einseitige Vorteile für Gläubiger - wie zB im Rahmen der Massemehrung durch die Durchsetzung von Anfechtungsansprüche - sondern um eine tatsächliche Verschlechterung durch die nicht wertgemäße Verwertung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock Insolvenzgericht 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.06.2024 nac…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 43 - 49 und nachrangigen Insolvenzforderung (§ 39 I 1 InsO) Tabellenblattnummer 2 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 10.06.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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erfolgt eine Abschlagsverteilung nach…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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erfolgt eine Abschlagsverteilung nach § 195 InsO.
Verfügbar sind 451.188,75 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind derzeit festgestellte Forderungen in Höhe von 451.188,75 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189 - 192 und 206 InsO hingewiesen.
Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis sind bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben (§ 194 InsO).
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 19.12.2024 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.12.2024 nachträglich angemeldet…
61a IN 712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AIM3D GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Daniel Selck und Dr. Vincent Morrison, Industriestraße 12, 18069 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13736
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.12.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50-52 und nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 I 2 InsO Tabellenblattnummer 1 - 23 sowie der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 I 1 InsO Tabellenblattnummer 3 - 20 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 19.12.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 07.11.2024
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