Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fischergasse 13, 85354 Freising
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 63381
EUID
DED2601V.HRB63381
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 555/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Müller
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
01.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Errichtung von Gebäuden auf eigenen oder fremden Grundstücken für eigene oder fremde Rechnung, einschließlich der Verwertung solcher Grundstücke und Gebäude durch Veräußerung, Vermietung und Verpachtung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränter Haftung ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jürgen Müller, hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen beantragt und dabei eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % geltend gemacht. Die Gründe für die Erhöhung sind ein umfangreicher Immobilienbestand, fehlende geordnete Buchführung sowie das Ableben des Geschäftsführers. Am 28.10.2025 wurde die Vergütung und die Auslagen festgesetzt. Eine Frist zur Stellungnahme zu dem ursprünglichen Antrag auf Vergütungsfestsetzung ist bis zum 01.12.2025 gesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 555/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fischergasse 13, 85354 Freising, vertreten durch den Nachlasspfleger Mayer Matthias, Auenstraße 2, 83043 Bad Aibling
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB…
IN 555/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fischergasse 13, 85354 Freising, vertreten durch den Nachlasspfleger Mayer Matthias, Auenstraße 2, 83043 Bad Aibling
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 63381
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren hat der/die Insolvenzverwalter/in die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 50 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.12.2025 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 555/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fischergasse 13, 85354 Freising, vertreten durch den Nachlasspfleger Mayer Matthias, Auenstraße 2, 83043 Bad Aibling
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB…
IN 555/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AJ Bauträger - Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Fischergasse 13, 85354 Freising, vertreten durch den Nachlasspfleger Mayer Matthias, Auenstraße 2, 83043 Bad Aibling
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 63381
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 17.10.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 17.10.2025 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.10.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreicher, zu sichernder Immobilienbestand
- seit vielen Jahren keine geordnete Buchführung vorhanden
- Geschäftsführer verstorben, kein Ansprechpartner vorhanden, führungslose GmbH
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Auslagen in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.12.2025
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