Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 75360
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 75360
EUID
DER3306.HRB75360
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 62/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Holger-René Bruckhoff
Adresse
Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
19.08.2020
Frist Kostenvorschuss
27.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Erstellen einer Onlinezeitung und deren Veröffentlichung, insbesondere im Internet.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH ist beim Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 70a IN 62/20 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Holger-René Bruckhoff, hat sein Amt seit dem 19.08.2020 ausgeübt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 101.821,80 EUR. Für die Verteilung steht jedoch ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung, da die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; der auf der Teilungsmasse berechnete Regelsatz beträgt 1.000,00 EUR, eine Erhöhung auf 200 % wurde als angemessen erachtet. Aufgrund der desolaten Informationslage, der Masselosigkeit und der überlangen Verfahrensdauer wurde die Erhöhung genehmigt. Da keine Kostenvorschüsse eingehen, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt, falls bis zum 27.10.2026 kein Vorschuss geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 5…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 51429 Bergisch Gladbach
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 101.821,80 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
70a IN 62/20
Amtsgericht Köln, 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 5…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 51429 Bergisch Gladbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Holger-René Bruckhoff, Theodor-Heuss-Ring 36, 50668 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 2.300,00 € X €
Endbetrag X €
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 19.08.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse X €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 1.000,00 € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 2 Gläubigern X €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 200 % und damit auf den Betrag von X € gerechtfertigt.
Die Erhöhung der Vergütung über einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV kommt erst dann in Betracht, wenn sich das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als so besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehend würde.
Im Wesentlichen war das Verfahren geprägt durch durch desolate Informationslage, den besonders aufwendigen Ermittlungen gesellschaftlicher Haftungsansprüche und im Gegensatz dazu die vorherrschende Masselosigkeit des Verfahrens sowie die überlange Verfahrensdauer.
Aufgrund dessen hält das Gericht die beantragte Erhöhung für angemessen und ausreichend.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Die von dem Insolvenzverwalter angesetzten Kosten für die gem. § 8 III InsO übertragenen Zustellungen können erst ab der 11. Zustellung angesetzt werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV in Verbindung mit Nr. 9002 KV GKG (vgl. Pollmächer in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 106. Ergänzungslieferung, Oktober 2022, H. Vergütung oder auch LG Göttingen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 10 T 55/21 -, juris).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 eingesehen werden.
70a IN 62/20
Amtsgericht Köln, 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 5…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 62/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 75360 eingetragenen AL Aktuelles aus Leverkusen GmbH, Unnauer Weg 29 - 31, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gino Baudrie, Overather Straße 12, 51429 Bergisch Gladbach
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 27.10.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 4 000,00 EUR bei der Zahlstelle Köln, Deutsche Bundesbank Filiale Köln IBAN DE87370000000037001512 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70a IN 62/20
Amtsgericht Köln, 29.07.2026
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