Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALKU Bauelemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 92951
EUID
DED2601V.HRB92951
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 1060/20
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
24.02.2025
Frist zur Stellungnahme Vergütung
21.10.2025
Frist zur Einwendung gegen Schlussverzeichnis
29.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALKU Bauelemente GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Cramer bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge beantragt, welche nun festgesetzt wurden. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und die Erörterung der Schlussrechnung erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis einschließlich 29.12.2025 Forderungsanmeldungen zu widersprechen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestiments.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALKU Bauelemente GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Braun Claus vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 92951). Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse des Gerichts bekanntgegeben. Zunächst wurde eine Frist zur Ste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALKU Bauelemente GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Braun Claus vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 92951). Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse des Gerichts bekanntgegeben. Zunächst wurde eine Frist zur Stellungnahme zur Vergütung des Insolvenzverwalters bis zum 21.10.2025 gesetzt. Später wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; die Frist zur Einreichung von Widersprüchen und Einwendungen endete am 29.12.2025. Zudem wurde der Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Ulrich Cramer, wurden festgesetzt. Zuvor war bereits die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 28-52) im schriftlichen Verfahren erfolgt, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 24.02.2025 lief.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung …
1500 IN 1060/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 30 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21.10.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüf…
1500 IN 1060/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalter…
1500 IN 1060/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Vorliegend ist ein Gesamtzuschlag von 20 % als angemessen zuzugestehen aufgrund folgender Erschwernisse:
- umfangreiche Bearbeitung der Buchhaltung (50 Leitzordner ungeordnete Unterlagen; veralteter Forderungsbestand usw.)
- aufwändige Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, jedoch unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang eingetretenen Massemehrung
- Führung der Insolvenztabelle (komplexe Forderungsprüfung mit branchenspezifischen Besonderheiten)
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden vor der Festsetzung durch Veröffentlichung im Insolvenzportal zu dem Antrag gehört. Stellungnahmen sind binnen gesetzter Frist nicht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1060/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzfo…
1500 IN 1060/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALKU Bauelemente GmbH, Aidenbachstraße 108, 81379 München, vertreten durch den Geschäftsführer Braun Claus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 92951
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-52 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.01.2025
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