Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Reimann, Jürgen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Buchenweg 1, 95490 Mistelgau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 3634
EUID
DED4301V.HRA3634
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 315/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
16.09.2024
Widerspruchsfrist
14.02.2025
Widerspruchsfrist
30.04.2025
Fristende
14.11.2025
Aufhebung
21.05.2026 , 11:26 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Jürgen Reimann (Inhaber der Eprotech Reimann e.K.) wurden verschiedene Verfahrensschritte vollzogen. Nach der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und der Durchführung des schriftlichen Schlusstermins ist das Insolvenzverfahren am 21.05.2026 um 11:26 Uhr aufgehoben. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Graf wurde mit der Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge beauftragt, wobei der Insolvenzbeschlag für bestimmte Steuererstattungsansprüche (Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für die Veranlagungszeiträume 2023, 2024 sowie anteilig 2025 bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase am 11.02.2025 aufrechterhalten bleibt. Von der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags hinsichtlich einer Direktversicherung bei der Allianz Versicherung AG ist abgesehen worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Jürgen Reimann, Inhaber der Eprotech Reimann e.K., ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 300.415,22 EUR festgestellt. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Graf hat die Vergütung und Auslagen festsetzen lassen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Jürgen Reimann, Inhaber der Eprotech Reimann e.K., ist beim Amtsgericht Bayreuth anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 300.415,22 EUR festgestellt. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Graf hat die Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Massebestand von 49.301,53 EUR zur Verfügung stand. Es erfolgte eine Schlussverteilung, bei der nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Verwalters ein Betrag von 18.277,86 EUR zur Verteilung an die Gläubiger bereitstand. Das Verfahren ist mit Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Steuererstattungsansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025 aufrechterhalten, wobei eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Von der Aufrechterhaltung des Beschlags hinsichtlich einer Direktversicherung bei der Allianz Versicherung AG wurde abgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 300.415,22 EUR steht …
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 300.415,22 EUR steht ein Betrag von 18.277,86 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prü…
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 300.415,22 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 49.301,53 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalte…
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 75.906,13 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % (= Erhöhung um 30 % abzüglich des beantragten Abschlages von 10 %). Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2025 wird Bezug genommen.Das Gericht hält in der Gesamtschau einen Zuschlag von 10 % für angemessen. Zur Begründung des Zuschlags führt der Verwalter aus, dass zwei Beteiligungen sowie eine Photovoltaikanlage unter Berücksichtigung von Gegenforderungen zu verwerten waren. Außerdem war der Verbleib mehrerer Fahrzeuge nach einer Übertragung zur e-op UG zu prüfen. Zuletzt führt der Verwalter Anfechtungen gegen die Sparkasse Kulmbach-Kronach sowie die Raiffeisenbank Entmannsberg an. Den Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen und der PV-Anlage im Antrag vom 11.02.2025 schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass die Beteiligung an der Althoff-Reimann PV GbR nach den Buchhaltungsunterlagen nicht ohne Zutun des Mitgesellschafters aufgedeckt wurde und das von der Gegenseite von Anfang an ein taugliches Vergleichsangebot unterbreitet wurde. Der Mehraufwand für die Aufklärung des Verbleibs mehrerer Fahrzeuge nach einer Übertragung zur e-op UG wird anerkannt. Auch wird vom Gericht nicht übersehen, dass im Verfahren für eine vergleichsweise überschaubare Masse zahlreiche Gläubigerversammlungen und Vergleiche nötig waren. Die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen gehört jedoch zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters. Zumindest die außergerichtliche Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs ist mit der Regelvergütung abgegolten (Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 37, beck-online). Insgesamt war dieses Verfahren mit einem durchschnittlichen IN-Verfahren noch im Ansatz vergleichbar und hob sich lediglich leicht durch die genannten Belastungen, die nur teilweise geschriebene Zuschlagstatbestände erfüllen, ab. Insgesamt konnte das Gericht einen Zuschlag von 20 % anerkennen, der für den Arbeitsaufwand im Verfahren gerade noch angemessen ist. Den vorgenommenen Abschlag von 10 % für die Leistungen der ConSanEx GmbH erachtet das Gericht als ausreichend, aber auch als geboten.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt. Somit ergibt sich die Vergütung von BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 11:26 Uhr, nach Abhalten des S…
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 11:26 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
2. Der Insolvenzbeschlag bleibt für
sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern
sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt
für die Veranlagungszeiträume 2023, 2024 sowie hinsichtlich 2025 anteilig bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase am 11.02.2025,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Graf beauftragt.
3. Von der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags sowie der Anordnung einer Nachtragsverteilung hinsichtlich der Direktversicherung mit der Nr. 201336613bei der Allianz Versicherung AG wird abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 14.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnli…
IN 315/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Königsallee 51, 95448 Bayreuth
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 14.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.04.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Buchenweg 1, 95490 Mistelgau
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung de…
IN 315/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reimann Jürgen, geboren am 13.07.1967, Buchenweg 1, 95490 Mistelgau
Inhaber der Eprotech Reimann e.K., Mistelgau, Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3634
- Schuldner -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den TOP
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit Herrn Rechtsanwalt Meyer-Siebert - als Vertreter des Herrn Daniel Althoff - hinsichtlich der Auseinandersetzung der Althoff-Reimann PV-GbR einen Vergleich zu schließen, wonach gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,00€ an die Insolvenzmasse sämtliche Ansprüche, Forderungen oder Verbindlichkeiten aus dem GbR-Vertrag abgegolten und erledigt sind.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.09.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 27.08.2024
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