Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Allert Marin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 4688
EUID
DEG1312.HRB4688
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
670 IN 96/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung
01.06.2026 , 16:00 Uhr
Ermächtigung zur Vermögenssicherung
17.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Allert Marin GmbH ist am 01.06.2026 um 16:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt. Am 17.06.2026 wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, zur Sicherung des Schuldners Vermögens vor nachteiligen Veränderungen Verbindlichkeiten zu begründen und Zahlungszusagen zu erteilen, sofern diese zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind sowie Verbindlichkeiten für Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu begründen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
670 IN 96/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Allert Marin GmbH, Zur Uferaue 1, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Randy Schirrmeister
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 4688 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Wackwitz, Kohlenstraße 2, 04107 L…
670 IN 96/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Allert Marin GmbH, Zur Uferaue 1, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Randy Schirrmeister
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 4688 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Wackwitz, Kohlenstraße 2, 04107 Leipzig
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
wird am 01.06.2026 um 16:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
670 IN 96/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Allert Marin GmbH, Zur Uferaue 1, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Randy Schirrmeister
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 4688 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Wackwitz, Kohlenstraße 2, 04107 L…
670 IN 96/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Allert Marin GmbH, Zur Uferaue 1, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Randy Schirrmeister
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 4688 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Wackwitz, Kohlenstraße 2, 04107 Leipzig
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 17.06.2026 die
vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
ermächtigt, Verbindlichkeiten zu begründen und Zahlungszusagen mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse zu erteilen, soweit diese Lieferungen und Leistungen betreffen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin erforderlich sind sowie
Verbindlichkeiten für Zinsen und Bearbeitungsgebühren, die bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung entstehen, zu begründen.Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)wird am 17.06.2026 die
vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 17.06.2026
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