Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Freyer Holzbaugesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 1735
EUID
DEG1309.HRB1735
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 366/02
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hartwig Albers
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Gerichtsbeschluss
28.04.2011
Bekanntmachung
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Freyer Holzbaugesellschaft mbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Hartwig Albers, hat aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 28. April 2011 eine Nachtragsverteilung durchzuführen. Der Wert der nachträglich verteilten Masse beträgt 5.186,23 EUR. Von diesem Betrag sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Verwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO abzusetzen. Der verbleibende Betrag steht einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Das Entgelt für die Nachtragsverteilung wurde gemäß §§ 1 ff. InsVV auf 25 % der Verwaltervergütung festgesetzt. Das Verzeichnis der bei der Nachtragsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin zur Einsichtnahme aus. Gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren zur Nachtragsverteilung des Vermögens
der Freyer Holzbaugesellschaft mbH, (Amtsgericht Neuruppin HRB 1735), Am Sandkrug, 16816 Netzeband
liegt das Verzeichnis der bei der Nachtragsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 1681…
In dem Verfahren zur Nachtragsverteilung des Vermögens
der Freyer Holzbaugesellschaft mbH, (Amtsgericht Neuruppin HRB 1735), Am Sandkrug, 16816 Netzeband
liegt das Verzeichnis der bei der Nachtragsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 366/02 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehende Masse beträgt 5.186,23 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Verwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Verwalter ist Rechtsanwalt Hartwig Albers, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Amtsgericht Neuruppin, 28. Mai 2026
15 IN 366/02
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Verfahren zur Nachtragsverteilung des Vermögens
der Freyer Holzbaugesellschaft mbH, (Amtsgericht Neuruppin HRB 1735), Am Sandkrug, 16816 Netzeband
wird
Herrn Rechtsanwalt Hartwig Albers,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
das Entgelt für die Nachtragsverteilung gemäß §§ 1 ff…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Verfahren zur Nachtragsverteilung des Vermögens
der Freyer Holzbaugesellschaft mbH, (Amtsgericht Neuruppin HRB 1735), Am Sandkrug, 16816 Netzeband
wird
Herrn Rechtsanwalt Hartwig Albers,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
das Entgelt für die Nachtragsverteilung gemäß §§ 1 ff. InsVV wie folgt festgesetzt:
Der Insolvenzverwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 28.04.2011 eine Nachtragsverteilung durchzuführen. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Masse nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Wert beträgt 5.186,23 EUR. Unter diesen Umständen ist eine Vergütung von 25 % der Verwaltervergütung angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.03.2026 verwiesen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, 28. Mai 2026
15 IN 366/02
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