Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AllgäuDruck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Neutrauchburger Straße 26, 88316 Isny im Allgäu
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 738906
EUID
DEB8537.HRB738906
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 347/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
10.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Rollenoffsetdruckerei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AllgäuDruck GmbH ist Masseunzulänglichkeit eingetreten. Der Insolvenzverwalter hat dies am 10.06.2024 angezeigt. In einer weiteren Bekanntmachung vom 09.05.2025 wurde die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch beschlossen. Die Berechnung der Vergütung basierte auf einem Vermögenswert von 2.194.929,40 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 347/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AllgäuDruck GmbH, Neutrauchburger Straße 26, 88316 Isny, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 738906
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck…
20 IN 347/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AllgäuDruck GmbH, Neutrauchburger Straße 26, 88316 Isny, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 738906
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck, Niedere Straße 92, 78050 Villingen-Schwenningen, Gz.: 000848-23 R 16/E
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hat der Insolvenzverwalter am 10.06.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 347/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AllgäuDruck GmbH, Neutrauchburger Straße 26, 88316 Isny, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 738906
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck…
20 IN 347/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AllgäuDruck GmbH, Neutrauchburger Straße 26, 88316 Isny, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 738906
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck, Niedere Straße 92, 78050 Villingen-Schwenningen, Gz.: 000848-23 R 16/E
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.194.929,40 EUR auszugehen. Erhebliche Befassung ist bei belasteten Vermögensgegenständen gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes.
Auf die ausführliche und kohärente Begründung in seinem Antrag vom 24.04.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren mehrfach vom Normalverfahren in der derzeit schwierigen Printbranche abweicht: Am Anfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters waren 62 Arbeitnehmer und ein Betriebsrat vorhanden, das Insolvenzgeld wurde vorfinanziert. Eine Vielzahl von Tätigkeiten und Verpflichtungen musste der vorläufige Verwalter mit dieser großen Arbeitnehmerschaft übernehmen, von Betriebsversammlungen bis zu Aufhebungsverträgen. Der vorläufige Insolvenzverwalter war um eine Sanierung bemüht, und hat mit mehreren Intressenten entsprechende Gespräche geführt. Mehrarbeit machte vor allem auch die Buchhaltungssituation. Die Schuldnerin verfügte nicht über eine eigene Einkaufs- bzw. Verkaufabteilung. Fast alle kaufmännischen Arbeiten wurden von einm verbundenen Unternehmen abgewickelt. Letzteres hatte die Belege und überwachte die Zahlungsein- und ausgänge. Insofern war der vorläufige Insolvenzverwalter mit erhebliche Abstimmungsarbeiten - gerade auch mit vorinsolvenzlich sicherungsübereigneten Vermögensgegenständen - belastet und fand de facto keinen eigenen Geschäftsbetrieb vor, das Schuldnerunternehmen wurde wie fast wie eine bloße Produktionsstätte geführt. Interessengegensätze waren vorhanden und es fehlten direkte Ansprechpartner vor Ort. Da das verbundene Unternehmen auch die Gruppenverträge verwaltete enstand weitere Mehrarbeit, ebenso weil nicht lange vor Insolvenzantragstellung die Firma geändert und nicht allen Vertragspartnern mitgeteilt wurde. So war der vorläufige Verwalter weitgehend auf sich alleine gestellt und aufwändiger Mehrarbeit ausgezetzt, der Geschäftsführer war noch nicht lange eingesetzt und hatte noch nicht die Gesamtübersicht. Die festgesetzte Verfütung scheint die Arbeit des vorläufigen Verwalters insgesamt adäquat abzudecken und hält auch der durchgeführten Gesamtbetrachtung stand. Selbstverständlich wird bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ein erheblicher Abschlag nach § 3 II a) zu machen sein.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 09.05.2025
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