Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Altenberg - de Dussier OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRA 5610
EUID
DER3208.HRA5610
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 40/18
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann
Adresse
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
27.08.2018
Vergütungsantrag
03.06.2025
Beschlussdatierung
05.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altenberg - de Dussier OHG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, übt sein Amt seit dem 27.08.2018 aus. Im Rahmen der Nachtragsverteilung wird die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 40/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 5610 eingetragenen Altenberg - de Dussier OHG, Hauptstr. 40 c, 53604 Bad Honnef, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Frau Angeles de Duss…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 40/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 5610 eingetragenen Altenberg - de Dussier OHG, Hauptstr. 40 c, 53604 Bad Honnef, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Frau Angeles de Dussier, Theresienaue 9, 53227 Bonn und Frau Petra Altenberg, Luisenstr. 44, 53604 Bad Honnef
Verfahrensbevollmächtigter:
Insolvenzhilfe Klein & Hauser GbR
, Hauptstr. 20 a, 53604 Bad Honnef
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxxEUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.08.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.06.2025 verwiesen.
dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
95 IN 40/18
Amtsgericht Bonn, 05.06.2025
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