Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Altra-Computer-Technik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Margarete-von-Wrangell-Str. 13, 63457 Hanau
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 3022
EUID
DEM1502.HRB3022
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 166/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
Brinkmann Partner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069-370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
28.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb und die Überholung von Computerperipherie sowie Im- und Export von Waren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH ist die Schlussverteilung beschlossen. Der verfügbare Massebestand beträgt 602.466,05 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 2.812.719,92 EUR zu berücksichtigen sind. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner ist bestellt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters sind festgesetzt. Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis sowie Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände müssen bis zum Schlusstermin am 28.01.2026 schriftlich beim Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt…
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 28.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist …
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hanau zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-370022-0, Fax: 069-370022-111, E-Mail: m.plathner@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 602.466,05 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 2.812.719,92 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hanau, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird …
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Brüder-Grimm-Straße 15 a, 63543 Neuberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hanau, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütu…
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 12a InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-370022-0, Fax: 069-370022-111, E-Mail: m.plathner@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 1.196.988,83 €
Zuschläge: 50 Prozentpunkte Betriebsfortführung, 30 Prozentpunkte Sanierung und Investorensuche, 20 Prozentpunkte für Unterstützung der Eigenverwaltung bei Arbeitsrecht und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Im Rahmen der Gesamtschau gewährter Zuschlag : 100 Prozentpunkte
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 30.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ N…
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach InsVV
€ um 90 % erhöht zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-370022-0, Fax: 069-370022-111, E-Mail: m.plathner@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 1.047.186,11 €
Zuschläge: Je 20% für die Betriebsfortführung bzw. - abwicklung und die übertragende Sanierung, je 15% für rechtliche Prüfungen und Konzernverflechtungen sowie je 10% für Insolvenzbuchhaltung und Archivierung
Im Rahmen der Gesamtschau gewährter Zuschlag : 90 %
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 30.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Tanja Specht festg…
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Tanja Specht festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hanau eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Tanja Specht die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde.
Der Insolvenzverwalter hat dem Antrag zugestimmt.
Dem Antrag konnte nicht im vollen Wortlaut gefolgt werden. Gemäß der tabellarischen Aufstellung werden für 6 Stunden 40 Minuten bei einem Stundensatz von 150,00 € eine Vergütung von 1.000,00 € beantragt sowie 12,00 € für die Fahrtkosten. Als Summe ist jedoch ein Betrag von 1.052,00 € genannt. Es wurden offenbar die gefahrenen 40 km zu den Euro-Beträgen addiert. Dementsprechend ist auch der beantragte Betrag der zugesetzten Umsatzsteuer nicht korrekt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 21.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für …
70 IN 166/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Altra-Computer-Technik GmbH, Margarete-von-Wrangell-Straße 13, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 3022), vertr. d.: Peter Günther Lorenz, Obergasse 13, 63694 Limeshain, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hanau eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde.
Der Insolvenzverwalter hat dem Antrag zugestimmt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 21.07.2026
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