Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH ist eröffnet. Die gesetzlichen Vertreter des Schuldners sind Torsten Gehle, Daniel Gerkens und Klaus Stückmann. Im Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei Widersprüche bis einen Tag vor dem Prüfungstermin, dem 06.03.2026, erhoben werden konnten. Die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Für den 02.04.2026 ist eine Gläubigerversammlung anberaumt, auf der die Anhörung und ggf. Zustimmung der Gläubiger zum Abschluss eines Vergleichs zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert erfolgen soll. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung nach § 160 InsO als erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Fi…
532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Finkenweg 34A, 22926 Ahrensburg, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 02.04.2026, 11:05 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen.
Tagesordnung: Anhörung und ggfs. Zustimmung der Gläubiger
zum Abschluss eines Vergleichs zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
Ist die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung nach § 160 InsO als erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Amtsgericht Bremen, 04.03.2026
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532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Fi…
532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Finkenweg 34A, 22926 Ahrensburg, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 06.03.2026 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 06.01.2026
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532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Finkenweg 34A, 22926 Ahrensbur…
532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Finkenweg 34A, 22926 Ahrensburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen, nebst einer 25 prozentigen Aufteilung der Gesamtvergütung aufgrund der Tätigkeiten in vier Gläubigerausschüssen innerhalb des Convivo-Komplexes
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 10.04.2024
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532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Fi…
532 IN 46/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter Hauspflegeverbund Achim - Servicegesellschaft mbH, Linzer Straße 8-10, 28359 Bremen (AG Bremen, HRB 32564 HB), vertr. d.: 1. Torsten Gehle, Am Sandberg 6, 28832 Achim, (Geschäftsführer), 2. Daniel Gerkens, (Geschäftsführer), 3. Klaus Stückmann, Finkenweg 34A, 22926 Ahrensburg, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Bremen, 03.07.2024
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