Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes im Bereich der Alten- und Krankenpflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH ist am 01.04.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 25.01.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Ulrich Luppe zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verlauf wurden dem vorläufigen Verwalter Einzelermächtigungen zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeldansprüchen erteilt sowie das Recht zur Einziehung abgetretener Forderungen übertragen. Zudem wurde er zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen ermächtigt. Am 04.04.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27.05.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 24.06.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 25.01.2024 um 11.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der…
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 25.01.2024 um 11.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/614070, Fax: 0345/6140710, E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), sind am 06.02.2024 um 13.30 Uhr dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsa…
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), sind am 06.02.2024 um 13.30 Uhr dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/614070, Fax: 0345/6140710, E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de folgende Einzelermächtigungen erteilt worden:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit der Baden-Württembergischen Bank, Unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, Dietrichsring 2, 04109 Leipzig, eine Vereinbarung zur Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche für 16 Arbeitnehmer der Schuldnerin mit einem Volumen von bis zu 135.000 € zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen und Gebühren von bis zu 13.000 € sowie die hierfür erforderlichen Verträge über die Einrichtung von Girokonten für die Schuldnerin abzuschließen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten, Zinsen und Gebühren Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Für den Fall der Rücknahme des Insolvenzantrages oder der Erledigung des Insolvenzantrages gilt für diese Verbindlichkeiten § 25 Abs. 2 InsO entsprechend.
2. Der durch Sicherungsabtretungen im Rahmen eines Factoringvertrages gesicherten Bank für Sozialwirtschaft AG sowie der BFH Service GmbH wird es gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO untersagt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis zur Einziehung dieser Forderungen wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, aus den Einzugsbeträgen gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 S. 3, 170,171 Insolvenzordnung die Feststellungs- und Verwertungskosten sowie etwaig enthaltene Umsatzsteuer vorweg für die (vorläufige) Insolvenzmasse zu entnehmen und für die Unternehmensfortführung einzusetzen. Im Übrigen soll der vorläufige Insolvenzverwalter den Erlös aus den Forderungseinzug zur Sicherung der Sicherungszessionare separieren.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 12.03.2024 um 16.28 Uhr der Beschluss vom 25.01.2024 betr. die vorl…
59 IN 36/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 12.03.2024 um 16.28 Uhr der Beschluss vom 25.01.2024 betr. die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin dahingehend ergänzt worden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen und zur Freistellung von Arbeitnehmern ermächtigt wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 12.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 36/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur…
59 IN 36/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Halle (Saale), 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 36/24: Über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt…
59 IN 36/24: Über das Vermögen der Ambulanter-Pflege-Service Roocks GmbH, Hauptstraße 1D, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 7235), vertr. d.: Tobias Roocks, Dorfstraße 41, 06369 Südliches Anhalt, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/614070, Fax: 0345/6140710, E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 24.06.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 04.04.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.