Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Silicon Products Engineering GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 21427
EUID
DEW1215.HRB21427
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 115/21
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufiger Verwalter
10.01.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
01.08.2025
Festsetzung Verwaltervergütung
25.08.2025
Schlusstermin
04.11.2025 , 11:25 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Engineering / Planung auf folgenden Gebieten: Siemensprozess zur Gewinnung von Silizium; Produktion von Chlorsilanen und verwandten Produkten; ingenieurtechnische Lösungen mit folgenden Schwerpunkten: Consulting, Prozessoptimierung und Simulationen; Erstellung von Studien (HAZOP and Feasibility studies); Engineering (Pre-Basic/ Basic/ Detail); Benchmark Tests; Apparate- und Anlagenbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Silicon Products Engineering GmbH ist eröffnet. Zunächst wurden durch Beschluss vom 10.01.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 26% auf eine Berechnungsmasse von 143.502,83 EUR gewährt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; die Widerspruchsfrist hierfür endet am 01.08.2025. Durch Beschluss vom 25.08.2025 wurden schließlich die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 197.343,89 EUR zugrunde gelegt wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 04.11.2025 um 11:25 Uhr vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau bestimmt. Dieser Termin dient der Abnahme der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Ein Massebestand in Höhe von 135.688,70 EUR steht Insolvenzforderungen in Höhe von 786.228,87 EUR gegenüber.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 115/21. In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsfü…
Geschäfts-Nr.: 2 IN 115/21. In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 10.01.2024 festgesetzt worden.
Zu den Gründen des Beschlusses:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse (€ 143.502,83) ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag. Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV.Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen Aufwendungen reicht die Regelvergütung nicht aus, ihn für seine Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren ausreichend zu entschädigen.Deshalb werden die geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung (nach Vergleichsberechnung 21%) und der Problematik aufgrund Auslandsbezug (10%) in der Einzelbetrachtung unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens als erforderlich erachtet.
Zu beachten ist jedoch, dass dem Tätigkeitsumfang des vorläufigen Insolvenzverwalters (knapp 6-wöchige Betriebsfortführung eines Kleinstunternehmens mit 5 Arbeitnehmern, bei welchem der vorläufige Verwalter auf weites gehend intakte Verwaltungsstrukturen zurückgreifen konnte und für welche auch die Geschäftsführung weiterhin zur Verfügung stand) eine verhältnismäßig große Berechnungsmasse für die Vergütung - maßgeblich aus (übernommenen) Bankguthaben (ca.XXX €) - gegenüber stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019 -IX ZB 28/18 sowie Beschluss vom 29.04.2021-IX ZB 58/19). Ebenso nicht unerheblich ist, dass die erbrachten Leistungen sich überschneiden und ineinandergreifen (z.B. Betriebsfortführung - gesellschaftliche Verflechtungen /Subunternehmen -Auslandsbezug).
In der Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 26% - mithin ein Gesamtbruchteil von 51 % - für sachgerecht, den vorläufigen Verwalter für seine Tätigkeit in dem Verfahren ausreichend zu entschädigen.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 10.01.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Gesc…
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 01.08.2025 den zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Eventuell eingehende Widersprüche können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Anmeldeunterlagen liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), wurden d…
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 25.08.2025 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen. Die der Vergütungsberechnung nach § 2 InsVV zugrunde gelegten Berechnungsmasse ergab sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 197343,89 EUR zugrunde gelegt. Zu- oder Abschläge gem. § 3 InsVV wurden nicht festgesetzt.
Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden gem. §§ 7 und 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), wurde di…
2 IN 115/21: In dem Insolvenzverfahren Silicon Products Engineering GmbH, Alustraße 5, 06749 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 21427), vertr. d.: 1. Dr. Friedrich Gunther Schaaff, Freiberger Straße 3, 06116 Halle (Saale), (Geschäftsführer), 2. Dr. Hilmar Tiefel, Am Querweg 2, 01219 Dresden, (Geschäftsführer), wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt (§ 196 InsO) und der Schlusstermin auf Dienstag, 04.11.2025 um 11.25 Uhr vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Außenstelle Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau, Raum 012, bestimmt.
Der Termin dient der Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse sowie zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Verfügbar ist ein Massebestand in Höhe von 135.688,70 EUR abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten.
Zu berücksichtigen sind 786.228,87 EUR Insolvenzforderungen. Forderungen gemäß §§ 38; 39 InsO können nicht bedient werden. Die Schlussunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Außenstelle Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau, zur Einsicht aus. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie Nachweise von Klageerhebungen für noch nicht festgestellte Forderungen sind bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von zwei Wochen seit der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter zu erbringen. Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrungen kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu muss die Erinnerung und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
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