Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Amivest GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 35229
EUID
DEG1312.HRB35229
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt
Adresse
Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale)
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
07.07.2025
Berichtstermin
06.08.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
06.08.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Amivest GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Mohamed-Ali Hassan, wurde am 14. Mai 2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren wurde auf den Eröffnungsantrag vom 13.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingeleitet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt ernannt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 7. Juli 2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind nur noch an den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Dem Insolvenzverwalter sind Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 6. August 2025 um 10:30 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Person des Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Amivest GmbH
Nächst Neuendorfer Landstraße 12, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer
Mohamed-Ali Hassan, Berlin
HRB 35229 P
Geschäftszweig des Unternehmens:
Beratungs- und IT-Dienstleistungen, Grundstück-, Immobilien-, Fahrzeug- und Luxusgüterhandel
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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Amivest GmbH
Nächst Neuendorfer Landstraße 12, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer
Mohamed-Ali Hassan, Berlin
HRB 35229 P
Geschäftszweig des Unternehmens:
Beratungs- und IT-Dienstleistungen, Grundstück-, Immobilien-, Fahrzeug- und Luxusgüterhandel
wird auf den Eröffnungsantrag vom 13.02.2025
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14. Mai 2025
um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale)
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 7.7.25
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird,
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 6.8.25, 10:30 Uhr
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe:
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 14.5.2025
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