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Insolvenzprofil
Anja Stöwer Kreatives & Florales mit Blumen & Ideen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hamburg
Adresse
Hoheluftchaussee 45, 20253 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 128605
EUID
DEK1101.HRB128605
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 223/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Ralf Marten Pachmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Büschstraße 12, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Amtstätigkeit Ende
01.01.2021
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel mit Blumen und Geschenkartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anja Stöwer Kreatives & Florales mit Blumen & Ideen UG (haftungsbeschl.), Hoheluftchaussee 45, 20253 Hamburg, wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Ralf Marten Pachmann festgestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.10.2020 bis zum 01.01.2021 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 38.336,44 EUR. Die Regelvergütung beträgt 25 % des Vermögens. Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wurde in Höhe eines Pauschbetrags von 500,03 EUR festgesetzt, nachdem der ursprüngliche Antrag von 750,00 EUR reduziert wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 223/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 128605 eingetragenen Anja Stöwer Kreatives & Florales mit Blumen & Ideen UG (haftungsbeschränkt), Hoheluftchaussee 45, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Gesc…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 223/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 128605 eingetragenen Anja Stöwer Kreatives & Florales mit Blumen & Ideen UG (haftungsbeschränkt), Hoheluftchaussee 45, 20253 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anja Stöwer
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Ralf Marten Pachmann, Büschstraße 12, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Masse entnommen werden.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.10.2020 bis zum 01.01.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Das verwaltete Vermögen betrug 38.336,44 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.11.2024 verwiesen. Wie aus den bisherigen Verlautbarungen des Gerichts war der weitergehende Antrag zurückzuweisen. Entgegen der gerichtlichen Aufforderung hat der Insolvenzverwalter die von ihm verwendeten Allgemeinplätze nicht spezifiziert, so dass der Zuschlag nicht berücksichtigt werden konnte.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Deswegen war der Antrag des Insolvenzverwalters von 750,00 EUR auf 500,03 EUR zu reduzieren und insoweit zurückzuweisen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B411 eingesehen werden.
67a IN 223/20
Amtsgericht Hamburg, 28.02.2025
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