Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins 'Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein' (ASB) ist der Rechtsanwalt Sebastian Laboga als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde auf Basis eines Vermögens von 1.418.656,20 EUR festgesetzt. Für die Zeit bis zum 15. September 2025 ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Dieter Bernd Daum, …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Dieter Bernd Daum, Frau Dr. Christiane Bitterlich und Frau Elke Labeau, Grabowstraße 16, 17291 Prenzlau
wird
Herrn Rechtsanwalt Sebastian Laboga,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24,
10785 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 1.418.656,20 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 95 % für Fortführung Geschäftsbetrieb, mehrere Geschäftszweige, mehrere Standorte, Liquiditätsplanung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsmaßnahmen und Finanzbuchhaltung festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 12. Juni 2024
15 IN 134/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Dieter Bernd Daum, Frau Dr. Christiane Bitterlich und Frau Elke…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Dieter Bernd Daum, Frau Dr. Christiane Bitterlich und Frau Elke Labeau
wird Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über folgende Angelegenheiten im schriftlichen Verfahren bestimmt auf Montag, 15. September 2025.
Es ist über folgende bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu entscheiden:
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand.
Soweit zu den besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag (15. September 2025) kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 28. August 2025
15 IN 134/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Vorstände wird Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Freitag, 8. November 2…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
"Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Uckermark eingetragener Verein" (ASB) (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2780 NP), Grabowstraße 38, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Vorstände wird Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Freitag, 8. November 2024, 10:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Gläubigerversammlung).
Die Tagesordnung für diesen Termin wird wie folgt bestimmt:
Der Termin dient zur Beschlussfassung der Gläubiger über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 11. Oktober 2024
15 IN 134/23
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