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Insolvenzprofil
ASE Allgemeine Grundstücksverwaltungsgesellschaft für soziale Einrichtungen mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 75200
EUID
DER3306.HRB75200
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
71 IN 109/12
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Amelung
Rolle
vorl. Sachwalter
Adresse
Wankelst. 9, 50996 Köln
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung vorl. Sachwalter
06.08.2026
Beschluss Vergütung vorl. Sachwalter
03.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASE Allgemeine Grundstücksverwaltungsgesellschaft für soziale Einrichtungen mbH wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 109/12 behandelt. Im Verfahren ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen durch Beschluss vom 03.09.2026 festgesetzt wurden. Die Festsetzung erfolgte aufgrund offenkundiger Unrichtigkeit unter Abänderung eines früheren Beschlusses vom 06.08.2026. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Es werden keine weiteren Verfahrensschritte wie die Eröffnung des Hauptverfahrens, Forderungsanmeldungen oder ein Schlusstermin genannt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 71 IN 109/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter 75200 eingetragenen ASE Allgemeine Grundstücksverwaltungsgesellschaft für soziale Einrichtungen mbH, August-Horch-Str. 15, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführe…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 71 IN 109/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter 75200 eingetragenen ASE Allgemeine Grundstücksverwaltungsgesellschaft für soziale Einrichtungen mbH, August-Horch-Str. 15, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Holger Fleer, Esbergweg 9, 58509 Lüdenscheid
vorl. Sachw.:
Rechtsanwalt Andreas Amelung, Wankelst. 9, 50996 Köln
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. unter Abänderung des Vergütungsbeschlusses vom 06.08.2026 aufgrund offenkundiger Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO unter Anrechnung der bereits am 06.08.2026 festgesetzten Vergütung wie folgt festgesetzt:
Vergütung X €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X € X €
Endbetrag X €
Gründe:
Auf welche Weise und nach welcher Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, ist jedoch ebenso ungeklärt wie die Frage, wonach sich die Berechnungsgrundlage bemisst.
Bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber und Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften in der InsO bzw. der InsVV erscheint es sachgerecht, die Vergütung d. vorläufigen Sachwalt. über die Verweisungskette der §§ 270a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i. V. m. § 12 InsVV analog zu ermitteln.
Danach stehen d. vorläufigen Sachwalt. in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zu. Ob dieser Regelsatz aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 InsVV nochmals zu reduzieren ist, ist streitig.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach X € EUR.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die vorl. Sachw. gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 eingesehen werden.
71 IN 109/12
Amtsgericht Köln, 03.09.2026
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