Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Asphalt-Fricke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 733238
EUID
DEB8535.HRB733238
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 967/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
26.03.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
27.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Asphalt-Fricke GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Olaf Spiekermann ist bestellt. Am 27.03.2024 hat das Amtsgericht Karlsruhe die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Vorschuss auf Vergütung und Auslagen wurde mit Beschluss vom 27.03.2024 bewilligt. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2024 auf Bewilligung eines Vorschusses wurde in vollem Umfang genehmigt, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren länger als sechs Monate dauert. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung binnen zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 967/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Asphalt-Fricke GmbH
Kammerforststraße 9-11
76646 Bruchsal
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Blumenhofer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 733238
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen Die Vergütung Die …
10 IN 967/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Asphalt-Fricke GmbH
Kammerforststraße 9-11
76646 Bruchsal
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Blumenhofer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 733238
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen Die Vergütung Die zu erstattenden Auslagen [d. FestFuer] werden wie folgt festgesetzt: wurde festgesetzt.Ein Vorschuss auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, welcher auf die endgültige Vergütung anzurechnen ist, wurde mit Beschluss vom 27.03.2024 bewilligt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von XXX Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2024.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.03.2024 wird Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.03.2024
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