Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Astek Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Wandsbeker Chaussee 212, 22089 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 207786
EUID
DEP2613.HRB207786
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 1/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennie Best
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.03.2025 , 11:49 Uhr
Eröffnung
23.07.2025 , 15:29 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.09.2025
Niederlegung der Forderungstabelle
29.09.2025
Berichtstermin
17.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind: -Innen- und Außenputzarbeiten -WDVS-Arbeiten -Trockenbau- und Spachtelarbeiten -Fugenarbeiten -Bausanierungsarbeiten -Abbruch- und Baureinigungsarbeiten -Logistikarbeiten -Vermittlung von Bau- und Reinigungsarbeiten -Transport- und Kurierarbeiten -Eisenflechtarbeiten -Maurer- und Betonarbeiten -Garten- und Landschaftsbauarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Astek Bau GmbH ist am 23.07.2025 um 15:29 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Basis von Gläubigeranträgen, die am 20.09.2024 und 11.10.2024 bei Gericht eingegangen waren. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 12.03.2025 angeordnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jennie Best ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.09.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin entspricht dem Stichtag am 17.10.2025. Bis zu diesem Termin können schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 29.09.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207786 eingetragenen Astek Bau GmbH, ehemals Wandsbeker Chaussee 212, 22089 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Pawel Atta und Osarobo Terry Umaize
Geschäftszweig: Gegenstand de…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207786 eingetragenen Astek Bau GmbH, ehemals Wandsbeker Chaussee 212, 22089 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Pawel Atta und Osarobo Terry Umaize
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind: - Innen- und Außenputzarbeiten - WDVS-Arbeiten - Trockenbau- und Spachtelarbeiten - Fugenarbeiten - Bausanierungsarbeiten - Abbruch- und Baureinigungsarbeiten etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 23.07.2025, um 15:29 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 11.10.2024 und am 20.09.2024 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 29.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 1/25
Amtsgericht Hamburg, 23.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207786 eingetragenen Astek Bau GmbH, Wandsbeker Chaussee 212, 22089 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Pawel Atta und Osarobo Terry Umaize
G…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207786 eingetragenen Astek Bau GmbH, Wandsbeker Chaussee 212, 22089 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Pawel Atta und Osarobo Terry Umaize
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind: - Innen- und Außenputzarbeiten - WDVS-Arbeiten - Trockenbau- und Spachtelarbeiten - Fugenarbeiten - Bausanierungsarbeiten - Abbruch- und Baureinigungsarbeiten
ist am 12.03.2025, um 11:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 1/25
Amtsgericht Hamburg, 12.03.2025
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