Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Auto-Zentrale-Mittelsachsen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Niederauer Straße 24, 01662 Meißen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 21518
EUID
DEU1104.HRB21518
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
562 IN 1399/10
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
03.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Wartung, Service und Reparatur von Kraftfahrzeugen aller Art sowie Handel von Kfz- Teilen, Kfz-Zubehör sowie Kraft- und Schmierstoffen. Außerdem vermietet die Gesellschaft eigene Vermietfahrzeuge aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Zentrale-Mittelsachsen GmbH, Niederauer Straße 24, 01662 Meißen (HRB 21518), vertreten durch die Geschäftsführer Jörg Spies und Jens Seyffarth, ist beim Amtsgericht Dresden anhängig. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 03.06.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 1399/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Zentrale-Mittelsachsen GmbH, Niederauer Straße 24, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 21518
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Spies
vertreten durch den Geschäftsführer Jens Seyffarth
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 1399/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Zentrale-Mittelsachsen GmbH, Niederauer Straße 24, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 21518
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Spies
vertreten durch den Geschäftsführer Jens Seyffarth
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 03.06.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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