Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Druckhaus Dresden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bärensteiner Str. 30, 01277 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 899
EUID
DEU1104.HRB899
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 2590/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Andrew Seidl
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
07.12.2012
Eröffnung
01.02.2013
Beibehaltung Gläubigerausschuss
16.04.2013
Antrag Vergütung
03.03.2026
Antrag Vergütung
21.04.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
10.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Erbringung aller Arten grafischer Erzeugnisse und Leistungen. Alle weiteren Geschäfte auf dem Gebiet der Medien, Information und Kommunikation sind zulässig.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH ist am 01.02.2013 eröffnet worden. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 10.06.2026 die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses festgesetzt. Das Mitglied Katrin Steffan für die Agentur für Arbeit erhält eine Vergütung basierend auf einem Stundensatz von 100,00 EUR sowie erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 226,80 EUR. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage eines Antrags vom 03.03.2026 und 21.04.2026. Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abwicklung und Vergütungsregelung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2590/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH, Bärensteiner Straße 30, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 899
vertreten durch den Geschäftsführer Andrew Seidl
ergeht am 10.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied d…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2590/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH, Bärensteiner Straße 30, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 899
vertreten durch den Geschäftsführer Andrew Seidl
ergeht am 10.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses Katrin Steffan, Agentur für Arbeit wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die verbleibende Vergütung aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied Katrin Steffan auszuzahlen.
Gründe:
Das Mitglied des Gläubigerausschusses hat gemäß §§73, 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen angemessenen Auslagen. Nach § 9 Satz 1 InsVV analög kann sie einen Vorschuss auf ihre Vergütung erhalten, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.
Das Verfahren wurde am 01.02.2013 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 03.03.2026 und 21.04.2026 zugrunde.
Mit Beschluss vom 07.12.2012 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 21 a Abs. 2 InsO , bestehend aus den Mitgliedern Frau Nadja Kroner für die Igepa Papiergroßhandel GmbH, Herr Joachim Klein für die Bad Homburger Inkasso GmbH, Herr Thomas Ruddat für die Medien Team Dresden GmbH, Frau Katrin Steffan für die Agentur für Arbeit und Herr Ijad Nestler bestellt. Mit Eröffnung wurde der vorläufige Gläubigerausschuss weiter eingesetzt.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 16.04.2013 wurde der bestehende vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten.
Mit Antrag vom03.03.2026 begehrt das Gläubigerausschussmitglied Frau Katrin Steffan für die Bundesagentur für Arbeit die Vergütung für die geleistete Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum ab 16.04.2013 beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurde ein Vorschuss für ........ Stunden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 100,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 65,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 35 EUR bis 95 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.
Vorliegend wird die Erhöhung des Stundensatzes auf 100,00 EUR aufgrund
- der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern
- der Vorbereitung und Betreuung einer übertragenden Sanierung
- der besonderen Haftungsrisiken aufgrund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes im Bereich der Insolvenz, Insolvenzgeld Refinanzierung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie Ihrer Erfahrungen bei der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied in weiteren Ausschüssen
als angemessen erachtet.
Dies stellt eine Erhöhung des durchschnittlichen Stundensatzes eines Gläubigerausschussmitgliedes dar und wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und dem Umfang der Tätigkeit im Gläubigerausschuss und der Qualifikation des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Darüber hinaus wurden von Frau Katrin Steffan Auslagen für Fahrtkosten im Umfang von 226,80 EUR geltend gemacht. Die Fahrtkosten sind nachgewiesen, notwendig und angemessen.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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