Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Christoffel UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 44864
EUID
DET2408V.HRB44864
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 97/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jakob Joeres
Kanzlei
dhpg WP Rae StB GmbH & Co KG
Adresse
Bahnhofplatz 8, 54292 Trier
Telefon
0651/20068530
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.09.2024
Bestellung Insolvenzverwalter
22.01.2025
Prüfungstermin
20.01.2026
Festsetzung Vergütung
17.03.2026
Schlusstermin
28.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Fahrzeugreparatur und der Autohandel.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG ist beim Amtsgericht Wittlich anhängig. Zunächst wurde Rechtsanwalt Jörg A. Wunderlich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Aufgrund wichtiger Gründe wurde Wunderlich aus dem Amt entlassen und zum endgültigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jakob Joeres ernannt. Die Forderungen der Gläubiger sind angemeldet worden; die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 105.367,93 EUR. Es wurden Prüfungstermine für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen bestimmt (20.01.2026 und zuvor 17.09.2024). Der Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag gestellt, welcher durch Beschluss vom 17.03.2026 festgesetzt wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 28.04.2026. Bis zu diesem Datum können Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die Summe des für die Verteilung verfügbaren Betrages beträgt 3.140,88 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), sind die V…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jakob Joeres festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 77.209,41 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Es lagen mehrere Tätigkeiten vor, die auf einen außergewöhnlich hohen Aufwand und besondere Schwierigkeit zurückzuführen sind und damit eine Erhöhung rechtfertigen. Zuschläge wurden wie folgt gewährt:
1. Anfechtung 0,00 %
2. Betriebsfortführung/Übertragende Sanierung 40,93 %
3. Schuldnerverhalten 5,00 %
4. Forderungseinzug 0,00 %
5. Buchhaltung 20,00 %
Gesamt 65,93 %
Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung wurde ein Gesamtzuschlag von 55 % als angemessen betrachtet und war daher festzusetzen.
2. Da die Betriebsfortführung/Übertragene Sanierung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 8.000,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung/Übertragenen Sanierung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur eine Quote von 40,93 % in Betracht.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 73,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 21 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 28.04.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 7a IN 97/22 Bekanntmachung gem. § 188 InsO: Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Christoffel UG, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, Amtsgericht Wittlich - 7a
IN 97/22 - wird folgendes bekannt gegeben: Die Summe der festgestellten
Forderungen beträgt 105.367,93 EUR, die Summe des für die Verteilung ver…
Az.: 7a IN 97/22 Bekanntmachung gem. § 188 InsO: Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Christoffel UG, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, Amtsgericht Wittlich - 7a
IN 97/22 - wird folgendes bekannt gegeben: Die Summe der festgestellten
Forderungen beträgt 105.367,93 EUR, die Summe des für die Verteilung verfügbaren
Betrages beträgt 3.140,88 EUR.
RA. Jakob Joeres als Insolvenzverwalter, Trier
Amtsgericht Wittlich, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wird der V…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2026 wie folgt korrigiert:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jörg Wunderlich festgesetzt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen aus dem Beschluss vom 03.02.2026
G r ü n d e:
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Bezeichnung des Berechtigten. Der Beschluss war daher gemäß § 319 ZPO analog i.V.m. § 4 InsO zu berichtigen.
Amtsgericht Wittlich, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), sind Vergü…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jakob Joeres festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.540,54 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und g…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.09.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Jörg A. Wunderlich wird aus wichtigem Grund gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jakob Joeres, dhpg WP Rae StB GmbH & Co KG, Bahnhofplatz 8, 54292 Trier, Tel.: 0651/20068530, Fax: 0651/2006859, E-Mail: trier@dhpg.de
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde besc…
7a IN 97/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Christoffel UG, geb. am 19.02.1987, Kinheimer Straße 1, 54536 Kröv, vertr. d. die Geschäftsführerin Joyce Christoffel-van Gameren (AG Wittlich, HRB 44864), vertr. d.: Joyce Christoffel-van Gameren, Im Horn 2, 54536 Kröv, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 07.07.2026
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