Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Dalek e.K.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Hessen
Adresse
Dörnigheimer Str. 16, 63452 Hanau
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRA 5295
EUID
DEM1502.HRA5295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 561/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Kanzlei
Insolvenzverwaltung
Adresse
Westendstr. 74, 60325 Frankfurt am Main
Telefon
0049 69273156120
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
13.05.2026 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.06.2026
Prüfungstermin
28.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Autohaus Dalek e.K. ist am 13.05.2026 um 10:30 Uhr durch das Amtsgericht Hanau eröffnet worden. Der Schuldner ist vertreten durch Christian Riekert. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 19.06.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge zu verschiedenen Verfahrensschritten müssen bis zum 28.07.2026 eingereicht werden, was der Frist für den Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 561/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Autohaus Dalek e.K., Dörnigheimer Straße 16, 63452 Hanau (AG Hanau, HRA 5295), vertr. d.: 1. Christian Riekert, Große Wiese 30, 63776 Mömbris, (Inhaber), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295 und …
70 IN 561/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Autohaus Dalek e.K., Dörnigheimer Straße 16, 63452 Hanau (AG Hanau, HRA 5295), vertr. d.: 1. Christian Riekert, Große Wiese 30, 63776 Mömbris, (Inhaber), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Hanau, 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 561/24 Am 13.05.2026 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Autohaus Dalek e.K., Dörnigheimer Straße 16, 63452 Hanau (AG Hanau, HRA 5295), vertr. d.: 1. Christian Riekert, Große Wiese 30, 63776 Mömbris, (Inhaber),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Fran…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 561/24 Am 13.05.2026 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Autohaus Dalek e.K., Dörnigheimer Straße 16, 63452 Hanau (AG Hanau, HRA 5295), vertr. d.: 1. Christian Riekert, Große Wiese 30, 63776 Mömbris, (Inhaber),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Insolvenzverwaltung, Westendstr. 74, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 0049 69273156120, Fax: 0049 692731561215, E-Mail: info@danko-insolvenzverwaltung.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 19.06.2026.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
- Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
- Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
müssen schriftlich bis zum 28.07.2026 (Frist, die dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) eingereicht werden. Verspätete Eingaben können nicht berücksichtigt werden.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 13.05.2026.
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