Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AutoService Hohenbocka GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 6861
EUID
DEG1103.HRB6861
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 258/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
27.12.2024 , 09:29 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.02.2025
Gläubigerversammlung
26.03.2025 , 10:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit
09.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH ist am 09.07.2025 die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Das Verfahren ist in der Phase der Masseunzulänglichkeit.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH ist am 27.12.2024 um 09:29 Uhr vom Amtsgericht Cottbus eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 11.02.2025. Der Termi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH ist am 27.12.2024 um 09:29 Uhr vom Amtsgericht Cottbus eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 11.02.2025. Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, die zugleich der Prüfung angemeldeter Forderungen und der Beschlussfassung über verschiedene Verfahrensfragen dient, ist am 26. März 2025 um 10:00 Uhr angesetzt worden. Am 09.07.2025 ist beim Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH, Guteborner Straße 1, 01945 Hohenbocka, ist am 09.07.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 11. Juli 2025, 63 IN 258/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH, Guteborner Straße 1, 01945 Hohenbocka, ist am 09.07.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Cottbus, den 11. Juli 2025, 63 IN 258/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH, Guteborner Straße 1, 01945 Hohenbocka, (Registergericht Amtsgericht Cottbus HRB 6861 CB), Geschäftszweig: Service und Reparatur an Kraftfahrzeugen, Abschleppdienst, Handel mit Fahrzeugen, eingetragener Sitz: Hohenbocka, vertreten durch den Ges…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AutoService Hohenbocka GmbH, Guteborner Straße 1, 01945 Hohenbocka, (Registergericht Amtsgericht Cottbus HRB 6861 CB), Geschäftszweig: Service und Reparatur an Kraftfahrzeugen, Abschleppdienst, Handel mit Fahrzeugen, eingetragener Sitz: Hohenbocka, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Klauka, Dresdener Straße 11a, 01945 Hohenbocka, wurde am 27.12.2024, um 09:29 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermitt-lungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiem-straße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderung geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am Mitt-woch, 26. März 2025, 10:00 Uhr, Saal 129 (Thiemstraße 130). Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entschei-dung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung ein-gelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, 30. Dezember 2024, Az.: 63 IN 258/24
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