Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AVE Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Bahnhof 34 a, 02633 Göda
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 19501
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEU1104.HRB19501
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 2042/02
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Bernd Bünger
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Einstellung
22.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Montage, Produktion und Handel von technischen Anlagen, Maschinen und Dienstleistungen im Bereich der öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgung, wobei sich die Dienstleistungen lediglich auf die Planung und die Herstellung von Komponenten und Anlagenteilen für Ver- und Entsorgungsunternehmen beziehen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Maschinen- & Anlagenbau
Subbranche
Anlagenbau
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Montage, Produktion und Handel von technischen Anlagen und Maschinen für Ver- und Entsorgung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVE Anlagenbau GmbH, Am Bahnhof 34a, 02633 Göda, HRB 19501, Amtsgericht Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Bünger, ist mit Beschluss vom 22.09.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2042/02
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVE Anlagenbau GmbH, Am Bahnhof 34a, 02633 Göda, Amtsgericht Dresden , HRB 19501
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Bünger
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2026 gemäß § 211 InsO nach A…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2042/02
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVE Anlagenbau GmbH, Am Bahnhof 34a, 02633 Göda, Amtsgericht Dresden , HRB 19501
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Bünger
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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