Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AWM Trans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 29388
EUID
DEH1101.HRB29388
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
500 IN 12/20
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christina Keane
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
28.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWM Trans GmbH, Bremen, ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Keane durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen angepasst worden. Die Vergütung umfasst neben der Grundvergütung zusätzliche Zuschläge für die Betriebsfortführung (44,5 %) und Arbeitnehmertätigkeiten (15 %). Nachträglich angemeldete Forderungen werden im schriftlichen Verfahren am 28.01.2026 geprüft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 05.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 12/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AWM Trans GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 45, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 29388 HB),
vertreten durch:
Maria Wimmer, Dürkheimer Straße 3, 28325 Bremen, (Geschäfts…
Amtsgericht Bremen 05.02.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 500 IN 12/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AWM Trans GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 45, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 29388 HB),
vertreten durch:
Maria Wimmer, Dürkheimer Straße 3, 28325 Bremen, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Detlef Stürmann, Domshof 18-20, 28195 Bremen,
wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Keane unter Abänderung des Beschlusses vom 19.11.2024
festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Keane wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des mit Beschluss vom 19.11.2024 festgesetzten Betrags in Höhe von € 101.199,90 der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit dem Beschluss vom 19.11.2024 wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Zustellung des Beschlusses an vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgte am 25.11.2024 per Empfangsbekenntnis. Die ordnungsgemäße Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 11.12.2024 (§ 9 InsO). Mit dem Schriftsatz vom 09.12.2024, eingegangen am 09.12.2024, wurde von der vorläufigen Insolvenzverwalterin form- und fristgerecht die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss erhoben. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 17.09.2025 folgte die Begründung der sofortigen Beschwerde nebst abgeändertem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdebegründung dargelegten Umstände sowie der von der vorläufigen Insolvenzverwalterin dargestellten Art und des Umfangs ihrer Tätigkeit, des überobligatorischen Arbeitseinsatzes und der besonderen Begleitumstände der vorläufigen Insolvenzverwaltung - insbesondere der Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin sowie deren obstruktiven Verhaltens - erweisen sich die geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung in Höhe von 44,5 % und für Arbeitnehmertätigkeiten in Höhe von 15 % als angemessen und waren daher zu gewähren.
Neben der Grundvergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung in Höhe von 25 % des mit Beschluss vom 19.11.2024 gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzten Berechnungswertes werden somit zusätzliche Zuschläge von insgesamt 174,5 % zuerkannt.
Nach ihrer Wahl kann die vorläufige Insolvenzverwalterin gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Insolvenzverwalterin, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
500 IN 12/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWM Trans GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 45, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 29388 HB), vertr. d.: Maria Wimmer, Dürkheimer Straße 3, 28325 Bremen, (Geschäftsführerin), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 28.01.2026 geprüf…
500 IN 12/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AWM Trans GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 45, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 29388 HB), vertr. d.: Maria Wimmer, Dürkheimer Straße 3, 28325 Bremen, (Geschäftsführerin), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 28.01.2026 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 11.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.