Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AZ Haustechnik Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rothenburger Str. 243, 90439 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 33164
EUID
DED3310V.HRB33164
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 739/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
23.06.2025
Frist Einwendungen Vergütung
01.08.2025
Widerspruchsfrist Schlusstermin
23.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Bauunternehmen inklusive Sanitär- und Heizungsinstallation, Solar- und Wassertechnik, Elektroinstallationen und Haustechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZ Haustechnik Service GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, hat ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen beantragt, welche vom Gericht festgesetzt wurden. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 23.06.2025 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Ein Gesamtforderungsbetrag von 742.901,86 EUR wurde festgestellt, wovon nach Begleichung der vorrangigen Verfahrenskosten ein Massebestand von ca. 44.441,41 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist erfolgt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte konnten bis einschließlich 23.09.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzf…
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 49-51 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Ver…
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 10.07.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 01.08.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung der Insolvenzverwalterin vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 742.901,86 EUR steht …
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 742.901,86 EUR steht ein Betrag von ca. 44.441,41 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalte…
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 07.07.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. di…
IN 739/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZ Haustechnik Service GmbH, Rothenburger Straße 243, 90439 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Atim Hasan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 33164
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.09.2025
- den etwaigen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 742.901,86 € zu berücksichtigen, denen nach Begleichung der vorrangigen Verfahrenskosten ein Massebestand von 44.441,41 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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