Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Azeta GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hamburg
Adresse
Flakenhorst 46, 22159 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 103726
EUID
DEK1101.HRA103726
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
IN 139/26
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan Kind
Adresse
Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg
Telefon
040/368050
Termine & Fristen
Eröffnung
25.08.2026 , 13:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.10.2026
Berichtstermin
23.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Azeta GmbH & Co. KG ist am 25.08.2026 um 13:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan Kind bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 23.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 23.11.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Stellungnahmen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung des Gläubigerausschusses und zu weiteren Themen bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67a IN 139/26 :
Über das Vermögen
der Azeta GmbH & Co. KG, ehemalige Geschäftsanschrift: Falkenhorst 46, 22159 Hamburg (AG Hamburg, HRA 103726), vertr. d.: 1. Azeta Verwaltungsgesellschaft mbH, Falkenhorst 46, 22159 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Poppels (Geschäftsführer),
is…
67a IN 139/26 :
Über das Vermögen
der Azeta GmbH & Co. KG, ehemalige Geschäftsanschrift: Falkenhorst 46, 22159 Hamburg (AG Hamburg, HRA 103726), vertr. d.: 1. Azeta Verwaltungsgesellschaft mbH, Falkenhorst 46, 22159 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alexander Poppels (Geschäftsführer),
ist am 25.08.2026 um 13:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jan Kind, Am Sandtorkai 44, 20457 Hamburg, Tel.: 040/368050.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.10.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 23.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Stellungnahmen zu folgenden Themen:
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO) und
gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§ 271 und 272 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 26.08.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
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