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Insolvenzprofil
Babilon GmbH Werkzeugbau
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 70496
EUID
DEM1103.HRB70496
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 547/24
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Kanzlei
HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB
Adresse
Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt
Telefon
06151 7076 991
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung, der Vertrieb und die Bearbeitung von Metallwaren, insbesondere der Betrieb eines Werkzeug- und Formbaus sowie alle damit zusammenhängende Geschäfte und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg, ist am 08.07.2024 die vorläufige Eigenverwaltung sowie die Bestellung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke angeordnet worden. Die Antragstellerin ist weiterhin berechtigt, ihr Vermögen unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters zu verwalten und darüber zu verfügen. Mit Beschluss vom 16.02.2025 sind die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Teilungsmasse in Höhe von 1.003.582,59 €. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 38.643,87 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 547/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), ist am 08.07.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO w…
9 IN 547/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), ist am 08.07.2024 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 7076 991, Fax: 06151 7076 998.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 547/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts fe…
9 IN 547/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 7076 991, Fax: 06151 7076 998 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Eigenverwaltung nebst Bestellung des vorläufigen Sachwalters wurde mit Beschluss vom 08.07.2024 angeordnet.
Nach § 12a Absatz 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters besonders vergütet. Anspruchsgrundlage sind die §§ 270 b Absatz 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit §§ 274 Absatz 1, 63 Absatz 3 Satz 1 InsO.
Der Sachwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 12a Absatz 1 Satz 2 InsVV in Verbindung mit § 12 Absatz 1 InsVV, das sind rechnerisch 15 % der Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 1.003.582,59 € ausgegangen.
Auf die ausführliche Darstellung in dem Vergütungsantrag vom 09.12.2024, Blatt 411 ff. der Akten, wird im Einzelnen Bezug genommen.
Gemäß §§ 1, 2, 12 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Sachwalter in Höhe von 62.328,82 €, so dass sich die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters auf 9.349,32 EUR beläuft.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, Erhöhungen zu der Regelvergütung geltend zu machen; insoweit gilt § 3 InsVV entsprechend (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, dort Randziffern 55 ff.).
Die geltend gemachte Erhöhung um 47 % der Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV (war aufgrund des Gesamtumfangs des Verfahrens antragsgemäß zu bewilligen (10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten / Insolvenzgeldvorfinanzierung, 5 % für den Zustimmungsvorbehalt, 15 % für die Tätigkeit im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen / Dual-Track, 10 % für die Sicherungsrechte, 7 % für die Betriebsfortführung - hier wurde eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Vergleichsberechnung erstellt).
Auf die Begründung in dem Vergütungsantrag wird im Einzelnen Bezug genommen.
Insgesamt erhält der vorläufige Sachwalter eine Vergütung in Höhe von 62 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz1 InsVV, das sind 38.643,87 EUR.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 547/24: Über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jo…
9 IN 547/24: Über das Vermögen der Babilon GmbH Werkzeugbau, An der Schulzenwiese 5, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 70496), vertr. d.: Jochen Babilon, In den Schadenhecken 39, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Part. mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 7076 991, Fax: 06151 7076 998.
Auf Antrag der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung angegeordnet.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter gemäß § 270 c Satz 3 InsO, schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiter über die Forderung bestehenden Unterlagen und unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.11.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 12.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin und zur Stellungnahme durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 160, 276 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beibehaltung der Anordnung oder die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung sowie die Anordnung, dass bestimmte Rechtsgeschäfte die Schuldnerin nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§§ 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 07.11.2024 ) und dem vorstehend genannten Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.10.2024
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