Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Backhaus, Joachim
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 2522
EUID
DEM1406.HRA2522
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 105/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Michel Lichtenberg
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-38
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.05.2024
Eröffnung
29.05.2024 , 13:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.08.2024
Prüfungstermin
28.08.2024
Frist für nachträgliche Forderungen
28.05.2025
Widerspruchsfrist
25.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Joachim Backhaus, Spediteur, ist die vorläufige Verwaltung vom 03.05.2024 bis zum 29.05.2024 angeordnet worden. Das Insolvenzverfahren ist am 29.05.2024 um 13:40 Uhr eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michel Lichtenberg. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen ist am 07.08.2024 abgelaufen. Ein Stichtag für den Prüfungstermin ist der 28.08.2024. Für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO wurde die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet; hierfür ist eine Frist bis zum 28.05.2025 gesetzt, wobei Widersprüche bis spätestens 25.06.2025 einzureichen sind. Der Schuldner wird nach Erfüllung der Obliegenheiten die Restschuldbefreiung erlangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen, HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen, HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 08.01.2026.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 03.05.2024 angeordnet und hat bis zum 29.05.2024 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 38.559,34 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anlagevermögen
22.092,46 EUR
2.
Bankguthaben
3.682,77 EUR
3.
Sonstige Einnahmen
356,00 EUR
4.
Überschuss Betriebsfortführung
12.428,11 EUR
GESAMT:
38.559,34 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt: Für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren hat der Verwalter einen Zuschlag von 25% beantragt. Dieser ist angemessen, aber auch ausreichend. Der vorläufige Verwalter hat diverse Mitarbeiterversammlungen abgehalten, Einzelgespräche geführt, regelmäßig die Tageseinnahmen sowie Aufträge umfassend geprüft und abgewickelt.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Vergütung bereits dadurch erhöht hat, dass der Überschuss aus der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage eingeflossen ist. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Die Berechnungsgrundlage ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung beläuft sich auf 26.131,23 €, die Regelvergütung des Verwalters beträgt danach xxx €. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters würde sodann xxx € betragen. Zuzüglich des beantragten Zuschlags von 25% ergäbe sich eine Gesamtvergütung von xxx €, dieser Betrag stellt den Maximalbetrag der festzusetzenden Vergütung dar.
Die Regelvergütung des Verwalters aus der Berechnungsgrundlage inklusive des Überschusses aus der Betriebsfortführung beläuft sich auf xxx €, so dass sich eine Regelvergütung des vorläufigen Verwalters von xxx € errechnet. Die Differenz zum vorher ermittelten Maximalbetrag von xxx € beläuft sich damit auf xxx €. Nur dieser Betrag kann als Zuschlag auf die Vergütung noch festgesetzt werden (entspricht rund 10% der Regelvergütung). Der Zuschlag von 25% ist entsprechend zu kürzen.
Sollte die Vergütung unangemessen hoch sein, kann das Gericht diesen Regelsatz auch niedriger ansetzten, sh. amtliche Begründung zur Neufassung des § 11 InsVV , a.a.O.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von xxx angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe von xxx € zu.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je begonnenen Monat beträgt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 02.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24:
Über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geb. am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
ist am 29.05.2024 um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24:
Über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geb. am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
ist am 29.05.2024 um 13:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com .
Insolvenzforderungen sind bis zum 07.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 28.08.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geb. am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen, HRA 2522),
wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenh…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geb. am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen, HRA 2522),
wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Gießen, 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rai…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
wird für die bis zum 28.05.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 25.06.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rai…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 105/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Joachim Backhaus, Spediteur, geboren am 02.01.1954, Eichenröder Weg 28, 35396 Gießen, ehem. Inhaber der Spedition Joachim Backhaus e.K. (AG Gießen , HRA 2522),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 18.10.2024, bei Gericht eingegangen am 20.10.2024 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gießen, 22.10.2024
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