Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BAR GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nordstraße 22, 41236 Mönchengladbach
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 13652
EUID
DER1504.HRB13652
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
33 IN 18/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Guido Utsch
Adresse
Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach
Telefon
02161 / 2476940
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.05.2026 , 11:30 Uhr
Eröffnung
10.07.2026 , 15:07 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.08.2026
Berichtstermin
09.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Großhandel mit Textilien und Haushaltswaren sowie der Handel mit Lebensmitteln (Obst und Gemüse).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 19.05.2026 um 11:30 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BAR GmbH, Nordstr. 22, 41236 Mönchengladbach, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Guido Utsch, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach, bestellt worden. Die Schuldnerin ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände verfügungsberechtigt. Den Drittschuldnern der BAR GmbH ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Abnahme der Vermögensauskunft. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens.
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 19.05.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAR GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Guido Utsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 10.07.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden, basierend…
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 19.05.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAR GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Guido Utsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 10.07.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden, basierend auf einem Antrag der Schuldnerin vom 18.05.2026. Rechtsanwalt Guido Utsch wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 28.08.2026 anzumelden. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 09.10.2026. Bis zu diesem Datum können schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Die Tabellen zur Forderungsliste sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden ab dem 11.09.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 18/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13652 eingetragenen BAR GmbH, Nordstr. 22, 41236 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jamshid Bagherzadegan,
ist…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 18/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13652 eingetragenen BAR GmbH, Nordstr. 22, 41236 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jamshid Bagherzadegan,
ist am 19.05.2026, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Guido Utsch, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
33 IN 18/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 18/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13652 eingetragenen BAR GmbH, Nordstr. 22, 41236 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jamshid Bagherzadegan,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Über…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 18/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13652 eingetragenen BAR GmbH, Nordstr. 22, 41236 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jamshid Bagherzadegan,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 10.07.2026, um 15:07 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Guido Utsch, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach, Telefon: 02161 / 2476940, Fax: 021612476949.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.08.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 09.10.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- und gegebenenfalls zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 11.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 206 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
33 IN 18/26
Mönchengladbach, 10.07.2026
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