die Erschließung, der Abbau, die Veredlung und der Vertrieb von Kiesen und Sanden
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baustoffhandel Lebbin GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jan-Markus Loebnau ist bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 486.993,45 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 58.211,45 Euro gegenübersteht. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und nachträgliche Forderungsanmeldungen zu prüfen. Die Stimmabgabe und Einwendungen können bis zum 12.05.2026 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe …
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 486.993,45 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von 58.211,45 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 …
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 12.05.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 486.993,45 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von 58.211,45 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattende…
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan-Markus Loebnau, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um den Faktor -0,25.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 17.979,31 EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um den Faktor -0,25 gerechtfertigt.
Als Minderungsgrunde war in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des v…
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 03.03.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:…
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer R. Prinz, Kurfürstendamm 130, 10711 Berlin
1. Die Prüfung der bis 24.01.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12-13 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.02.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:…
701 IN 883/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baustoffhandel Lebbin GmbH, OT Kaluberhof, Kaluberhof 9b, 17091 Groß Teetzleben, vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Zamzow
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 2834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer R. Prinz, Kurfürstendamm 130, 10711 Berlin
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer/Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin
Tilo Zamzow zur Beendigung eines geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Neubrandenburg zum Geschäftszeichen 2 O 527/22 und Vermeidung einer weiter langwierigen streitigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt, dass Herr Tilo Zamzow einen Vergleichsbetrag in Höhe von 52.340,00 € an die Masse zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden,
wird bestimmt auf
Montag, 11.03.2024, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, 17033 Neubrandenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.02.2024
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