Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 18269
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Insolvenzprofil
BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund
Handelsregister
Amtsgericht Dortmund HRB 18269
EUID
DER2402.HRB18269
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
255 IN 34/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Markus Reißenweber
Adresse
Raudestr. 1, 44141 Dortmund
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Ende
19.04.2024
Einstellung
06.02.2026 , 09:54 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen alle Art sowie der Handel damit
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt ist am 06.02.2026 um 9:54 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden (§ 211 InsO). Zuvor hatte das Amtsgericht Dortmund am 11.03.2024 der Schlussverteilung zugestimmt, wobei für die Verteilung an die Gläubiger kein Betrag zur Verfügung stand. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 306.425,34 EUR. Im Vorfeld waren mehrere Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzverwalters ergangen, wobei die Massewerte für die Berechnung bei 33.867,99 EUR (Stand 08.03.2024), 39.352,66 EUR (Stand 27.05.2024) und 41.101,70 EUR (Stand 20.11.2025) lagen. Am 08.03.2024 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und zur Schlussrechnung bis zum 19.04.2024 gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 18269 eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, R…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 18269 eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
wird heute, am 06.02.2026, um 9:54 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raud…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 33.867,99 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.12.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 eingesehen werden.
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 08.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raud…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 306.425,34 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 11.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 18269 eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 18269 eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
ist am 11.01.2021 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
19.04.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 niedergelegt.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 08.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raud…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 39.352,66 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.05.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 eingesehen werden.
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raud…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 34/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB eingetragenen BAUWERK GmbH Innenausbau Möbelwerkstatt, Niedersachsenweg 8, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Reißenweber, Raudestr. 1, 44141 Dortmund
sind weitere Vergütung und zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 41.101,70 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.11.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Die mit Beschlüssen vom 08.03.2024 und 27.05.2024 festgesetzten Vergütungen sind angerechnet worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.106 eingesehen werden.
255 IN 34/20
Amtsgericht Dortmund, 20.11.2025
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