Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 62210
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BBK-Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Albert-Einstein-Str. 4, 30926 Seelze
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 62210
EUID
DEP2305.HRB62210
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
902 IN 175/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert
Adresse
Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover
Telefon
0511 626287-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.03.2026 , 10:54 Uhr
Eröffnung
01.06.2026 , 10:18 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.08.2026
Berichtstermin
27.08.2026 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
27.08.2026 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere im Hochbau, einschließlich der Durchführung von Geschäften jeder Art auf dem Gebiet des Bauwesens nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der BBK-Bau GmbH in Seelze ist am 13.03.2026 die vorläufige Insolvenzordnung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert bestellt worden. Am 01.06.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Am selben Tag, dem 01.06.2026, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 06.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 27.08.2026 anberaumt, in der über die Bestätigung des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Verfahrensschritte entschieden wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 175/26 - 4 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2026 um 10:54 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin ange…
902 IN 175/26 - 4 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), ist am 13.03.2026 um 10:54 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 13.03.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 175/26 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein-Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.06.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüll…
902 IN 175/26 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein-Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.06.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hannover, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
902 IN 175/26 - 4 -: Über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein-Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 10:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Ecke…
902 IN 175/26 - 4 -: Über das Vermögen der BBK-Bau GmbH, Albert-Einstein-Straße 4, 30926 Seelze, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 62210), vertr. d.: Heinz-Bernd Kurth, Seelze, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 10:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.08.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 27.08.2026, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 02.06.2026
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