Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bera Studios GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRB 44785
EUID
DER2101.HRB44785
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 343/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Henz
Adresse
Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.07.2025 , 16:48 Uhr
Festsetzung Vergütung/Ende Tätigkeit Verwalter
31.12.2025
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
31.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Musik-, Buch- und Medienverlages, einer oder mehrerer Tonträgerlabel, Künstlermanagement, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Konzerten, Tätigkeiten einer Konzertagentur (Vermittlung von Künstlern in Konzertengagements), Beratung und Fortbildung im Bereich Medien- und Kommunikationsmanagement, Erwerb, Verwaltung sowie Verwertung von gewerblichen Schutzrechten jeder Art. Die Gesellschaft kann alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen sowie andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bera Studios GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Bielefeld. Am 30.07.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Thomas Henz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist durch die Geschäftsführerin Frau Julia Saldeev vertreten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum vom 30.07.2025 bis zum 31.12.2025 festgesetzt. Die AOK Rheinland/Hamburg trat als Gläubigerin im Verfahren auf. Mit Beschluss vom 31.12.2025 sind die am 30.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Das Verfahren befindet sich somit in einer Phase, in der die vorläufigen Maßnahmen beendet sind, jedoch keine endgültige Eröffnung oder Aufhebung des Hauptverfahrens im Text explizit als solcher Status beschrieben wird, sondern lediglich die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragene Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, gese…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland/Hamburg, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragene Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Julia Saldeev,
- Schuldnerin -
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Gründe:
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.07.2025 bis zum 31.12.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Dieser wird vorliegend beantragt.
Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden.
43 IN 343/25
Amtsgericht Bielefeld, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragenen Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, früherer Name: Betrieb eines Musik-, Buch- und Medienverlages, e…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragenen Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, früherer Name: Betrieb eines Musik-, Buch- und Medienverlages, einer oder mehrerer Tonträgerlabel, Künstlermanagement, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Konzerten., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Julia Saldeev,
sind die am 30.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 31.12.2025 aufgehoben worden.
43 IN 343/25
Amtsgericht Bielefeld, 31.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragenen Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, früherer Name: Betrieb eines Musik-, Buch- und Medienverlages, e…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 343/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 44785 eingetragenen Bera Studios GmbH, Görlitzer Straße 18, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, früherer Name: Betrieb eines Musik-, Buch- und Medienverlages, einer oder mehrerer Tonträgerlabel, Künstlermanagement, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Konzerten., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Julia Saldeev,
ist am 30.07.2025, um 16:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 343/25
Amtsgericht Bielefeld, 30.07.2025
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