Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH ist eröffnet. Die Sachwalterin hat einen Vergütungsantrag gestellt. Das Amtsgericht Goslar hat den Stichtag für die Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu diesem Vergütungsantrag auf den 16.02.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH ist eröffnet. Im Verfahren sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sachwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.10.2025. Als …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH ist eröffnet. Im Verfahren sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sachwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.10.2025. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung dient ein Wert der Insolvenzmasse von 1.434.836,33 EUR. Daraus ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von 56.446,73 EUR. Das Gericht gewährt einen Zuschlag von insgesamt 55 % für erschwerende Zustände bei der Überwachung der Unternehmensfortführung, Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss und beratender Begleitung der Sanierungsbemühungen. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf von der Insolvenzverwalterin der Insolvenzmasse entnommen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Ein Stichtag für Stellungnahmen zum Vergütungsantrag ist auf den 16.02.2026 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
32 IN 27/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH, Küstriner Str. 7, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 110945), vertr. d.: Karl-Heinz Wenig, St. Hubertusweg 2, 38723 Seesen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und …
32 IN 27/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH, Küstriner Str. 7, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 110945), vertr. d.: Karl-Heinz Wenig, St. Hubertusweg 2, 38723 Seesen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag der Sachwalterin entspricht, wird auf den 16.02.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Goslar, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
32 IN 27/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH, Küstriner Str. 7, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 110945), vertr. d.: Karl-Heinz Wenig, St. Hubertusweg 2, 38723 Seesen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sachwalterin…
32 IN 27/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Wenig Werkzeugmaschinen-gmbH, Küstriner Str. 7, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 110945), vertr. d.: Karl-Heinz Wenig, St. Hubertusweg 2, 38723 Seesen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sachwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Goslar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters soll bei Verfahrenseröffnung vor dem 01.01.2021 mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters erfolgen (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, bestätigt und ergänzt durch BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14 und BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 91/15). Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Sachwalters mit denjenigen des (endgültigen) Sachwalters im Grundsatz übereinstimmen (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, Rn. 38ff.).
1.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.434.836,33 EUR.
2.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 56.446,73 EUR.
Gemäß § 12 Abs.1 InsVV a.F. erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Dieser Betrag ist für Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters um 25 % zu erhöhen.
3.
Es wurden Zuschläge von insgesamt 60 % beantragt, für die Überwachung der Unternehmensforführung, Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, sowie die beratende Begleitung der Sanierungsbemühungen beantragt.
Für die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters Zuschläge in Betracht, da erschwerende Zustände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise belasten, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden. Es sind deshalb Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren, die wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage in gleicher Weise wie beim Sachwalter berechnet werden. Damit ist es unerheblich, ob die zuschlagsbegründende Tätigkeit in der Zeit der vorläufigen Sachwaltung oder im eröffneten Verfahren erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, Rn. 53 u. BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 471/14, Rn. 38, 44). Maßgebend für den Gesamtzuschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Unter Gesamtwürdigung des Sachvortrags erachtet das Gericht einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 55 % für angemessen.
4.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 16.09.2026
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