Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vilter Energiecoaching GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Rathausplatz 8, 38685 Langelsheim
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRB 211827
EUID
DEP1103.HRB211827
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Goslar
Aktenzeichen
32 IN 56/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Wirtschaftsjuristin (LL.M.) Kristin Winter
Kanzlei
Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Adresse
Museumstraße 5, 38100 Braunschweig
Telefon
0531/6128720-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
25.03.2025 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.05.2025
Prüfungstermin
19.06.2025
Stichtag Vergütungsantrag
19.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung und Konzeptionierung für Energielösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vilter Energiecoaching GmbH ist am 25.03.2025 um 10:30 Uhr durch das Amtsgericht Goslar eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Kristin Winter von der Kanzlei Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestellt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 26.05.2025 anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist auf den 19.06.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich der Person der Insolvenzverwalterin, der Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weiterer matters schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Das Verfahren wird im schriftlichen Durchgang geführt. Eine weitere Bekanntmachung vom 29.01.2026 bestimmt den Stichtag für Stellungnahmen zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf den 19.02.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
32 IN 56/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vilter Energiecoaching GmbH, Rathausplatz 8, 38685 Langelsheim (AG Braunschweig, HRB 211827), vertr. d.: Wieland Vilter, Zum Glockenturm 2, 38685 Langelsheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der …
32 IN 56/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vilter Energiecoaching GmbH, Rathausplatz 8, 38685 Langelsheim (AG Braunschweig, HRB 211827), vertr. d.: Wieland Vilter, Zum Glockenturm 2, 38685 Langelsheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin entspricht, wird auf den 19.02.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Goslar, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
32 IN 56/24: Über das Vermögen der Vilter Energiecoaching GmbH, Rathausplatz 8, 38685 Langelsheim (AG Braunschweig, HRB 211827), vertr. d.: Wieland Vilter, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2025 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Kristin Winter - Wirtschaftsjuristin (LL.M.) -, …
32 IN 56/24: Über das Vermögen der Vilter Energiecoaching GmbH, Rathausplatz 8, 38685 Langelsheim (AG Braunschweig, HRB 211827), vertr. d.: Wieland Vilter, (Geschäftsführer), ist am 25.03.2025 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Kristin Winter - Wirtschaftsjuristin (LL.M.) -, Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: KWinter@schultze-baun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.05.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 19.06.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (26.05.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (19.06.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 26.03.2025
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