Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Beton-Systembau Butzbach GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 2849
EUID
DEM1405.HRB2849
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 178/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stichtag für Prüfung nachträglicher Forderungen
23.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Zuvor wurde den Gläubigern eine Frist zur Stellungnahme gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter bezüglich seines Vergütungsantrags eingeräumt. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Berechnungsmasse in Höhe von 274.602,62 EUR, wobei ein Bruchteil von 25 % festgesetzt ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zudem Vergütungserhöhungen aufgrund verschiedener Erschwernisse wie der Fortführung des Geschäftsbetriebs unter erschwerten Bedingungen, der Vorbereitung einer Sanierung sowie mangelnder Mitwirkung der Geschäftsführung beantragt, was in einem Gesamtzuschlag von 200 % beschlossen wurde. Die Auslagenpauschale wurde auf den Höchstbetrag für zwei Tätigkeitsmonate festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH ist eröffnet. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner und die Insolvenzgläubiger wurden zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgefordert. Die Prüfung der na…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH ist eröffnet. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner und die Insolvenzgläubiger wurden zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgefordert. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 23.05.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen eingehen müssen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; die Beträge sind nicht veröffentlicht worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Mittelweg 14, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) wurde besc…
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Mittelweg 14, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Fürst-Walrad-Straße 23, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) …
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Fürst-Walrad-Straße 23, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 274.602,62 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt Vergütungserhöhungen für die Komplexe "Fortführung des Geschäftsbetriebs unter erschwerten Bedingungen" (75 %), "Außergewöhnliche Erschwernisse durch Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr bei einer fremdverwalteten Immobilie" (40 %), "Vorbereitung der übertragenden Sanierung (M&A-Prozess)" (50 %9, "Befassung mit komplexen Aus- und Absonderungsrechten" (11,19 %), "Unzureichende bzw. fehlende (Personal-)Buchhaltung" (50 %) sowie "Mangelnde Mitwirkung der Geschäftsführung" (40 %).Im Rahmen einer Gesamtschau reduziert der vorläufige Insolvenzverwalter die Vergütungszuschläge auf einen Gesamtzuschlag von 200 %. Die Vergütung war aus den Gründen des Vergütungsantrages antragsgemäß zu erhöhen.
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe des Höchstbetrages für zwei Tätigkeitsmonate ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Mittelweg 14, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) wurde besc…
60 IN 178/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beton-Systembau Butzbach GmbH, Im kleinen Brühl 12, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 2849), vertr. d.: 1. Holger Spreer, Mittelweg 14, 35647 Waldsolms (Geschäftsführer), 2. Ulrike Hock, Wiesenstraße 15, 35428 Langgöns (Geschäftsführerin) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 23.04.2025
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