Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
beyounic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nordstraße 27, 33181 Bad Wünnenberg
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 16258
Stammkapital
197.240,00 EUR
EUID
DER2809.HRB16258
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 126/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.07.2025 , 14:02 Uhr
Eröffnung
18.09.2025 , 09:19 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.11.2025
Berichtstermin
21.11.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
21.11.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungsstichtag
11.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Betrieb einer webbasierten Plattform zur Produktion und Vermarktung von individualisierten Geschenk- und Merchandisingprodukten, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Lizenzen und Lizenzprodukten sowie Produktion von und Handel mit Werbeprodukten. Die Gesellschaft stellt Teile ihrer Leistungen Dritten als Dienstleistung zur Verfügung und tritt damit als Mittler auf.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
SaaS & Plattformen
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Betrieb einer webbasierten Plattform für individualisierte Produkte sowie Handel mit Werbeprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beyounic GmbH ist am 18.09.2025 um 09:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin, der am 31.07.2025 bei Gericht eingegangen war. Im Vorfeld waren am 31.07.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 18.09.2025 ist der Eröffnungsbeschluss ergangen und Herr Schmidt zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 06.11.2025. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 21.11.2025 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Paderborn angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Bestätigung des Verwalters sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beschlossen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beyounic GmbH wurde am 18.09.2025 um 09:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 31.07.2025. Zuvor waren bereits am 31.07.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorlä…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beyounic GmbH wurde am 18.09.2025 um 09:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 31.07.2025. Zuvor waren bereits am 31.07.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Martin Schmidt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 06.11.2025. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 21.11.2025 um 10:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen beschlossen werden. Zudem wird eine nachträgliche Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag der 11.09.2026 ist.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beyounic GmbH ist am 18.09.2025 um 09:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin, der am 31.07.2025 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 31.07.2025 angeordnet worden. Zum vorläufi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beyounic GmbH ist am 18.09.2025 um 09:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin, der am 31.07.2025 bei Gericht eingegangen war. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 31.07.2025 angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie später zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Schmidt bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 06.11.2025. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist am 21.11.2025 um 10:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 11.11.2025 zur Einsicht niedergelegt. Spätere Bekanntmachungen vom Juli und September 2026 betreffen die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren sowie die Antragstellung auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Am 31.07.2025 hat das Amtsgericht Paderborn im Verfahren über das Vermögen der beyounic GmbH die vorläufigen Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam, Zahlungen …
Am 31.07.2025 hat das Amtsgericht Paderborn im Verfahren über das Vermögen der beyounic GmbH die vorläufigen Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Martin Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam, Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt. Am 18.09.2025 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Rechtsanwalt Martin Schmidt ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Am selben Tag ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über die Masseunzulänglichkeit bei Gericht eingegangen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.11.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind für den 21.11.2025 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Paderborn anberaumt. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 11.11.2025 zur Einsicht niedergelegt. Später wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Tätigkeit vom 31.07.2025 bis zum 18.09.2025 festgesetzt. Der Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen ist der 11.09.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20,…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
ist am 31.07.2025, um 14:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 126/25
Amtsgericht Paderborn, 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Kön…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
ist am 18.09.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
97 IN 126/25
Amtsgericht Paderborn, 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
wird wegen Zahlu…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.09.2025, um 09:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 31.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold, Telefon: 05231-3080990, Fax: 05231-3080999.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Freitag, 21.11.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
97 IN 126/25
Paderborn, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Kön…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
11.09.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
97 IN 126/25
Amtsgericht Paderborn, 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Kön…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
ist die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
97 IN 126/25
Amtsgericht Paderborn, 14.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Kön…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 126/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 16258 eingetragenen beyounic GmbH, Nordstr. 27, 33181 Bad Wünnenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schleder, Im Siefen 20, 53639 Königswinter
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX
Zwischensumme XXX
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX XXX
Endbetrag XXX
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 31.07.2025 bis zum 18.09.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 61.637,53 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Insolvenzverw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von XXX gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.09.2026 verwiesen.
Vom vorläufigen Verwalter wurde ein Zuschlag von 25% für Sanierungsbemühungen.
Dieser Zuschlag ist nicht angemessen für den Umfang der Tätigkeit.
Es wurde daher lediglich ein Zuschlag von Höhe von 10% für die Sanierungsbemühungen festgesetzt.
In der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 02.09.2009 - Az.: 7 T 422/25 wurde entschieden, dass ein Zuschlag von 25% für die Sanierungsbemühungen angemessen sei. In dem Verfahren lagen mehrere Auslandsbezüge , komplexe Technische Probleme und auch ein hohes öffentliches Interesse vor. Der dortige Zuschlag wurde als angemessen angenommen und festgesetzt. Im Vergleich mit dem hiesigen Verfahren, liegen keinerlei derartigen Schwierigkeiten vor, die einen gleich hohen Zuschlag gerechtfertigten würden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
97 IN 126/25
Amtsgericht Paderborn, 07.10.2026
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