ist der Erwerb, Vermietung und Handel mit Immobilien, Investitionen in Bauprojekte sowie alle im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehenden Beratungsleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH ist am 14.03.2024 um 14:39 Uhr durch das Amtsgericht Bersenbrück eröffnet worden. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 27.03.2024 von Amts wegen berichtigt, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter durch den endgültigen Insolvenzverwalter ersetzt wird. Der bestellte Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Lißner. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 17.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 18.06.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich der Person des Insolvenzverwalters, der Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weiterer Verfahrenspunkte schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH, ehemals Otto-Hahn-Straße 19, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 215156), vertr. d.: Hasan Gündüz, ehemals Bramscher Straße 12, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 36/22 26.03.2024
In…
9 IN 36/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH, ehemals Otto-Hahn-Straße 19, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 215156), vertr. d.: Hasan Gündüz, ehemals Bramscher Straße 12, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 36/22 26.03.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH, ehemals Otto-Hahn-Straße 19, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 215156),
vertreten durch:
Hasan Gündüz, ehemals Bramscher Straße 12, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Frank Stanitzke, Möserstraße 33, 49074 Osnabrück,
wird der Eröffnungsbeschluss vom 14.03.2024 wie folgt berichtigt:
Statt vorläufigen Insolvenzverwalter muss es richtig heißen: Insolvenzverwalter
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bersenbrück, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 36/22: Über das Vermögen der BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH, ehemals Otto-Hahn-Straße 19, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 215156), vertr. d.: Hasan Gündüz, ehemals Bramscher Straße 12, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), ist am 14.03.2024 um 14:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverw…
9 IN 36/22: Über das Vermögen der BIG-Bersenbrücker Immobilien GmbH, ehemals Otto-Hahn-Straße 19, 49593 Bersenbrück (AG Osnabrück, HRB 215156), vertr. d.: Hasan Gündüz, ehemals Bramscher Straße 12, 49593 Bersenbrück, (Geschäftsführer), ist am 14.03.2024 um 14:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thomas Lißner, Schillerstraße 20, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/33850-0, Fax: 0541/33850-50, E-Mail: info@kanzlei-niemeyer.de, Internet: www.kanzlei-sunder.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 18.06.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (17.05.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (18.06.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bersenbrück, 20.03.2024
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