Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 54404
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Insolvenzprofil
Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Höfestraße 19 - 21, 30163 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 54404
EUID
DEP2305.HRB54404
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
908 IN 682/25 - 7
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Liese
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
GÖRG Insolvenzverwaltung
Adresse
Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover
Telefon
0511 64200-790
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.10.2025
Eröffnung
01.01.2026 , 19:27 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.02.2026
Berichtstermin
18.03.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellchaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Gesellschaftszweck wird durch die Fortführung der Tätigkeit des Vereins "Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft e.V.", Hannover verwirklicht. Die Gesellschaft betreibt das Bildungswerk als eine Stätte der freien Erwachsenenbildung. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist freiwillig und steht jedermann offen. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben: - die Vermittlung staatsbürgerlicher, gesellschaftspolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Kenntnisse, die der Ergänzung und Förderung der Allgemeinbildung dienen soll; - die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Bewältigung beruflicher Aufgaben und zur Förderung des beruflichen Aufstiegs der Arbeitnehmer der niedersächsischen Wirtschaft zweckmäßig und erforderlich sind; - die Förderung der beruflichen Bıldung von Jugendlichen und Erwachsenen sowie der beruflichen und sozialen Integration, insbesondere durch Veranstaltungen und Schulungen für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH wurde am 07.10.2025 die Anordnung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten sowie die Bestellung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Stefan Liese getroffen. Am 13.11.2025 wurde die Antragstellerin zusätzlich zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.01.2026 um 19:27 Uhr eröffnet worden, wobei die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet ist. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 18.0erm 2026 schriftlich anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 18.03.2026 um 09:00 Uhr vor dem Amtsgericht Hannover statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), w…
908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), wird die Internetveröffentlichung vom 06.01.2026, verfügt am 02.01.2026 wie folgt berichtigt/ergänzt:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 01.01.2026 um 19:27 Uhr eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2026 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 18.03.2026, 09:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 09.03.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 682/25 - 7 -: Über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2026 um 19:27 …
908 IN 682/25 - 7 -: Über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2026 um 19:27 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2026 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 18.03.2026, 09:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 02.01.2026
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908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsfüh…
908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 07.10.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt.
Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Stefan Liese, GÖRG Insolvenzverwaltung, Uhlemeyerstraße 9 - 11, 30175 Hannover, Tel.: 0511 64200-790, Fax: 0511 64200-799.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsfüh…
908 IN 682/25 - 7 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH, Höfestraße 19-21, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 54404), vertr. d.: 1. Andreas Krestel, Laatzen, (Geschäftsführer), 2. Patrick German Weber, Hamburg, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 07.10.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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